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Muster 6.2: Bildung von Untergemeinschaften

 

Muster 6.2: Bildung von Untergemeinschaften

§ 1 Abs. 2 Gemeinschaftsordnung

Die in den Gebäuden Vorderhaus (Altbau) und Hinterhaus (Neubau) jeweils belegenen Einheiten bilden, soweit gesetzlich zulässig, zwei selbstständige Untergemeinschaften. Als Grundsatz gilt, dass die beiden vorgenannten Untergemeinschaften soweit wie möglich getrennt und unabhängig voneinander behandelt werden.

Dabei sind die Eigentümer, deren Einheiten im Vorderhaus belegen sind, gemeinschaftlich zur ausschließlichen Nutzung des Vorderhauses und der diesem in der Anlage 3 zugeordneten Fläche berechtigt. Die Eigentümer, deren Einheiten im Hinterhaus belegen sind, sind gemeinschaftlich zur ausschließlichen Nutzung des Hinterhauses und der diesem in der Anlage 3 zugeordneten Fläche berechtigt. Jede Untergemeinschaft ist zur Erhaltung ihres Gebäudes und der ihr zugeordneten Flächen alleine ­verpflichtet und trägt dafür die Kosten. Sämtliche Nutzungen und Kosten der Gesamtanlage sind, soweit möglich, getrennt zu ermitteln und werden jeweils von der Untergemeinschaft getragen bzw. ihr zugeordnet, die davon betroffen ist. Jede Untergemeinschaft bildet eine eigene Erhaltungsrücklage. Über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Untergemeinschaft betreffen, können nur die jeweiligen Eigentümer der Untergemeinschaft beschließen.

Insofern sind Abstimmungen auch im Rahmen von Versammlungen der Untergemeinschaft zulässig. Für die Versammlungen der Untergemeinschaften gelten die Regelungen in dieser Gemeinschaftsordnung für die Versammlungen der Wohnungseigentümer entsprechend.

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