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Die Beurkundung einer Teilungserklärung und Abveräußerungen können bereits wirksam vor Vorliegen der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung erfolgen.[11] Erforderlich ist dann i.d.R. zur Wahrung der schuld- und sachenrechtlichen Bestimmtheit die Beifügung eines sog. "vorläufigen Aufteilungsplanes", der im Wesentlichen der angestrebten Bescheinigung entsprechen sollte. Wird Sondereigentum auf Gartenflächen erstreckt, muss der Plan bereits die entsprechenden Vermaßungen enthalten (vgl. § 3 Abs. 3 WEG).

[11] Vgl. BayObLG DNotZ 1998, 383.

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