Rz. 44
(Dazu zunächst § 6 Rdn 4 ff.) Die grundsätzliche Möglichkeit der Bildung von Untergemeinschaften ist nicht auf Kleinanlagen beschränkt. Gerade bei Großanlagen mit heterogener Nutzung erlauben sie einerseits individuelle Regelungen für abgegrenzte Nutzergruppen und ermöglichen andererseits eine effiziente Gesamtverwaltung.[30] Rechtsfähig sind solche Untergemeinschaften allerdings nicht.[31] Die Untergemeinschaften sind auch verfahrensrechtlich nicht selbstständig.[32]
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