Rz. 5

§ 92a Abs. 1 EStG erlaubt bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals zu bestimmten wohnwirtschaftlichen Zwecken. Diese Verwendung ist i. S. v. § 93 EStG unschädlich.

 

Rz. 6

Bis zu 100 % des vorhandenen, geförderten Kapitals können entnommen werden. Wird das Kapital nicht in vollem Umfang entnommen, so müssen allerdings mindestens 3.000 EUR des geförderten Kapitals im Vertrag verbleiben. Als Stichtag für die Ermittlung des Restbetrages gilt nach § 92a Abs. 1 S. 7 EStG der Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages der Bescheiderstellung durch die zentrale Stelle. Dadurch soll verhindert werden, dass ein für die Vorsorge nicht ins Gewicht fallender Teil des Kapitals stehen bleibt und den Anbieter zu einer nicht kostendeckenden Weiterführung des Altersvorsorgevertrags zwingt.

 

Rz. 7

Die Entnahme ist auf die private Altersvorsorge beschränkt. Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge-Institutionen nach § 82 Abs. 2 EStG besteht diese Möglichkeit nicht.[1]

 

Rz. 8

Zum entnahmefähigen Kapital gehören die angesammelten (Eigen-)Beiträge, die gewährten Zulagen, die gutgeschriebenen Vermögenserträge und die erzielten Wertsteigerungen. Die nach § 10a EStG aufgrund der Günstigerprüfung über die Zulagen hinaus gewährten Steuerermäßigungen – die nach § 10a Abs. 4 S. 1 EStG festgestellten Beträge – stehen für eine Entnahme nicht zur Verfügung, weil sie nicht auf dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben, sondern als Steuererstattung in das freie Vermögen des Begünstigten gezahlt werden (§ 10a EStG Rz. 4).

 

Rz. 9

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 kann nur das "… nach § 10a EStG oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital …" als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnommen werden. Als gefördertes Kapital gelten Eigenbeiträge oder Tilgungsleistungen, für die eine Altersvorsorgezulage oder ein steuerlicher Vorteil in Form des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG gewährt wurden, einschließlich der erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen und Zulagen. Dies bedeutet indes nicht, dass nicht geförderte Einzahlungen (beispielsweise Beiträge für ein Beitragsjahr ohne Zulageberechtigung, Beiträge auf die keine Zulage oder steuerliche Begünstigung entfielen, Zahlungen über den Höchstbetrag der Förderbarkeit nach § 10a EStG hinaus) auf den Altersvorsorgevertrag von Gesetzes wegen nicht entnommen werden könnten. Für sie erübrigt sich lediglich eine Regelung, weil ohne Förderung auch nicht der Verlust der Förderung bei (schädlicher) Entnahme droht. Ob solche nicht geförderten Beträge entnommen werden können, hängt von den Vereinbarungen im jeweiligen Altersvorsorgevertrag bzw. dem Einverständnis des Anbieters ab. Die Einschränkung, dass bei einer teilweisen Auszahlung mindestens 3.000 EUR Restkapital verbleiben müssen, bezieht sich damit nur auf das geförderte Kapital.[2]

 

Rz. 10

Bei der Entnahme nicht geförderter Beträge sind nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG die auf das entnommene Kapital entfallenden Erträge zu versteuern.[3]. Für die Entnahme des geförderten Kapitals schließt § 92a Abs. 1 S. 8 EStGden zur Versteuerung führenden Zufluss ausdrücklich aus.

 

Rz. 11

Neben der Beschränkung auf mindestens 3.000 EUR Restkapital bei teilweiser Entnahme können im Altersvorsorgevertrag im Rahmen der Zertifizierungsvoraussetzung, dass ein Rechtsanspruch auf eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung nach § 92a EStG gewährt sein muss (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. c Halbs. 1 AltZertG), die Modalitäten frei vereinbart werden. So kann auch eine Beschränkung auf eine Totalentnahme vereinbart werden.[4] Hat der Zulageberechtigte mehrere Altersvorsorgeverträge, sind diese für die Entnahmeregelung separat zu betrachten.[5]

 

Rz. 12

Die zum Zweck der unmittelbaren Anschaffung bzw. Herstellung einer begünstigten Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens bis zum Beginn der Auszahlungsphase zulässige Entnahme nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG kann mit der zum gleichen Zeitpunkt möglichen 30-%-igen Entnahme gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a Halbs. 4 AltZertG zusammentreffen.[6] Eine Entnahme in mehreren Teilbeträgen ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Gesamtentnahme hinsichtlich Mindestentnahme- bzw. Restbeträgen und unmittelbarer Verwendung eingehalten werden. Maßgebend für Teilentnahmen ist das bei Beginn der (Gesamt-)Entnahme vorhandene Gesamtkapital.[7] Von den Teilentnahmen zu unterscheiden sind mehrere separate Entnahmen aus demselben Altersvorsorgevertrag. Auch solche sind möglich. Sie sind hinsichtlich der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen jeweils getrennt zu beurteilen.[8]

 

Rz. 13

§ 92a Abs. 1 S. 1 EStG nennt in Nr. 1 bis 3 drei Arten einer begünstigten Verwendung:

  1. a) Bis zum Beginn der Auszahlungsphase können die Beträge unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwendet werden.

    Der Begriff "unmittelbar" ist zeitlich zu verstehen. Die Finanzverwaltung hält in einer gemessen am Wortsi...

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