Rz. 10
Veräußerer ist nicht der Verband (für diese Fälle vgl. unten Rdn 12 f.), sondern die Gesamtheit aller Bruchteilseigentümer. Möglich ist nur eine Gesamtverfügung i.S.d. § 747 S. 2 BGB. Eine Einzelverfügung über den Bruchteil eines Miteigentümers ist wegen § 6 WEG entgegen § 747 S. 1 BGB nicht möglich und nach h.M. auch nicht vormerkungsfähig.[11]
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