Rz. 12

Erläuterungen

Alternativ zu Muster 8.1. kommt ein Erwerb des Zuflurstücks durch den Verband in Betracht. Ein gesondertes Muster ist entbehrlich, da es sich dann um einen "normalen" Kaufvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, handelt. Soweit eine solche Lösung möglich ist, bietet sie neben erheblichen Abwicklungsvereinfachung weitere Vorteile: Zum einen deutliche Ersparnis von Notar- und Gerichtskosten (keine Teilungserklärungsergänzung, keine Vollmachten aller Eigentümer in der Form des § 29 GBO; keine Gerichtskosten von 50 EUR je Einheit, vgl. § 15 Rdn 4), zum anderen keine Pfanderstreckungen und keine Veränderung sämtlicher Grundbücher. Außerdem wird eine spätere Wegvermessung (vgl. oben Rdn 8 ff.) als Alternative zu Muster 8.2. vereinfacht. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil vom 18.3.2016 entschieden, dass ein Grundstückserwerb durch die teilrechtsfähige WEG grundsätzlich möglich ist, es sei denn, es handelt sich offenkundig um keine Verwaltungsmaßnahme oder die Verwaltung war nicht ordnungsgemäß.[14]

 

Rz. 13

Solange nicht alle Fragen zu den Voraussetzungen und Grenzen des Immobilienerwerbs durch den Verband höchstrichterlich geklärt sind, sollte dieser Weg aber mit Vorsicht beschritten werden. Im Innenverhältnis sollte die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen, um das Risiko der Anfechtbarkeit von Beschlüssen zu vermeiden (zur entsprechenden Problematik eines Erwerbs des Stammgrundstücks durch den Verband der Wohnungserbbauberechtigten). Handelt es sich um mehrere Zuflurstücke, sollte zur Vermeidung von materiell-rechtlicher Verwirrung einheitliche Buchung er­folgen.

[14] Vgl. BGH NJW 2016, 2177; ausführlich dazu Naumann, notar 2017, 128.

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