Rz. 1

Der Geschäftswert für eine Aufteilung ist der Wert des bebauten Grundstücks; sofern es noch nicht bebaut ist, ist dem Grundstück der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen (§ 42 Abs. 1 GNotKG). Der Beschluss zur ersten Verwalterbestellung in einer Urkunde mit der TE/GO ist jetzt nach § 110 Nr. 1 GNotKG ein gesonderter Beurkundungsgegenstand. Der Wert ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist daher regelmäßig mit 5.000 EUR anzunehmen oder, da sich § 30 KostO nahezu unverändert in § 36 GNotKG wiederfindet, wie bisher mit 300 EUR bis 500 EUR pro Wohneinheit anzusetzen.[1] Für einen Teilungsvertrag entsteht gem. KV 21100 eine 2,0 Gebühr; bei Teilung nach § 8 WEG 1,0 Gebühr nach KV 21200. Vollzugs- und Betreuungsgebühren können je nach weiteren Tätigkeiten des Notars entstehen (z.B. KV 22110 bei Einholung der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung oder KV 22112 bei Erwirken einer Genehmigung nach §§ 22, 172 BauGB).

 

Rz. 2

Für die Einholung der Verwalterzustimmung erhält der den Kaufvertrag beurkundende Notar eine 0,5 Vollzugsgebühr nach KV 22110, Vorbemerkung 2.2.1.1 Ziffer 5, sofern sie nicht (wie meistens) ohnehin anfällt. Der nur beglaubigende Notar erhält für die Übersendung der Verwalterzustimmung an einen anderen Notar oder das Grundbuchamt eine Festgebühr von EUR 20 gemäß KV 22124 als besondere Vollzugsgebühr.

Der den Kaufvertrag beurkundende Notar kann für die Fertigung des Entwurfs der Verwalterzustimmung keine Gebühr fakturieren.[2] Nimmt er die Beglaubigung der Unterschrift des Verwalters vor, erhält er, wie auch der nur beglaubigende Notar, eine Gebühr gemäß KV 25100; der Wert bestimmt sich nach § 98 GNotKG; d.h. die Hälfte des Geschäftswertes für die Beurkundung des Geschäfts. Bei der Erstellung des Entwurfs empfiehlt sich für die Beglaubigung durch einen anderen Notar eine durchgerechnete Wertangabe mit dem Hinweis "Wert nach § 98 GNotKG" oder der ausdrückliche Ausweis des Kaufpreises.[3] Fertigt der (nur) beglaubigende Notar den Entwurf, entsteht eine deutlich höhere Entwurfsgebühr (KV 24101).[4]

 

Rz. 3

Für Beglaubigungen zum Zwecke des Nachweises der Verwaltereigenschaft beträgt die Festgebühr ohne Rücksicht auf die Größe der Gemeinschaft nunmehr 20 EUR (KV 25101 Ziffer 3). Ob dies analog auch für die Beglaubigung von sonstigen Protokollunterschriften gilt, dürfte offen sein. Betrifft der Beschluss ein konkretes Rechtsgeschäft, liegt es näher, dessen Wert als Ausgangspunkt zu nehmen.

 

Rz. 4

Für die Gerichtskosten gilt in der Begründungsphase: KV 14112, d.h. Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG = 1,0 Gebühr. Bei späteren Änderungen greift KV 14160: Eintragung einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben = Festgebühr 50 EUR × Zahl der Einheiten.

 

Rz. 5

Im Fall von Großanlagen dürfte dies eine wenig plausible Kostenhürde bei geringfügigen Änderungen (z.B. 2 m2 Kellerraum) sein, die erneut zur Suche nach Ausweichstrategien außerhalb des Grundbuchs führen wird.[5] Bei hohen Werten (z.B. Vollzug bauabschnittsweiser Blockerrichtung) bringt sie deutliche Gebührenreduzierung mit sich.

Bei der aufschiebend bedingten Zuweisung von Sondernutzungsrechten ist zumindest für den Fall des unmittelbaren Ausschlusses der übrigen Eigentümer geklärt, dass die spätere positive Zuweisung nur einmal die Festgebühr nach Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG von 50 EUR auslöst.

 

Rz. 6

Die Löschung bzw. Pfandfreigabe eines Grundpfandrechts an der letzten Einheit wird nur noch nach deren Wert berechnet (§§ 44 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Dies erleichtert Löschungen bei der letzten Einheit, selbst wenn dort Grundpfandrechte mit hohem Nennwert eingetragen sind, die aus früheren Gesamtrechten herrühren.

[2] KV Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.
[3] Schmitz-Vornmoor, notar 2014, 26.
[4] Schmitz-Vornmoor, notar 2014, 26, empfiehlt, schon aus Beschleunigungs- und Haftungsgründen, die Erstellung des Entwurfs durch den Notar des Hauptgeschäfts.
[5] Vgl. Gutfried, DNotZ 2013, 808.

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