Problemüberblick

Im Vordergrund des Falls steht die Frage, welches Gericht dazu berufen ist, den Rechtsstreit zwischen der Versicherung eines Wohnungseigentümers und einem Wohnungseigentümer, der gegebenenfalls dem Versicherten einen Schaden zugefügt hat, zu entscheiden.

Örtliche Zuständigkeit: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Will ein Gläubiger die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann nach § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG auch die Klage gegen Wohnungseigentümer oder ehemalige Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG erhoben werden. Dieser Gläubiger kann einen mithaftenden Wohnungseigentümer oder einen mithaftenden ehemaligen Wohnungseigentümer aber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Für sämtliche anderen Klagen eines Dritten gegen einen Wohnungseigentümer ist das Gericht zuständig, an dem der Wohnungseigentümer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Dies gilt auch dann, wenn sich die Klage auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers bezieht, z. B. das Sondereigentum betreffende Vergütungsansprüche eines Sondereigentumsverwalters, Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts in einer WEG-Sache oder den Auflassungsanspruch aus einem Kaufvertrag mit einem Wohnungseigentümer, aber auch Werk- oder Dienstverträge mit einem Wohnungseigentümer in Bezug auf das Sondereigentum oder Versorgerverträge. Ferner liegt es so bei der Klage eines Grundstückseigentümers gegen den oder die Wohnungserbbauberechtigten.

Örtliche Zuständigkeit: Binnenstreitigkeiten (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG)

Für eine Binnenstreitigkeit, also einen Rechtsstreit, der § 43 Abs. 2 WEG unterfällt ("WEG-Streitigkeit"), ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Für Verfahren, die Bezug auf eine WEG-Streitigkeit haben, kann das entsprechend gelten.

Überblick:

  • Arrest: Für die Anordnung des Arrests ist nach § 919 ZPO sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet. Als Gericht der Hauptsache ist nach § 943 Abs. 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. "Hauptsache" ist der prozessual geltend gemachte oder zukünftig geltend zu machende Anspruch.
  • Einstweilige Verfügungen: Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist nach § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig. Als "Gericht der Hauptsache" ist nach § 943 Abs. 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. "Hauptsache" ist der prozessual geltend gemachte oder zukünftig geltend zu machende Anspruch. Will also z. B. ein Wohnungseigentümer einen Anspruch geltend machen, der § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG unterfällt, ist das nach § 43 Abs. 2 WEG bestimmte Gericht zuständig.
  • Objektive Klagehäufung: Ist nur einer von mehreren Streitgegenständen eine WEG-Streitigkeit, ist der andere Streitgegenstand nach § 145 ZPO abzutrennen.
  • Selbstständiges Beweisverfahren (§§ 485ff. ZPO): Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag nach § 486 Abs. 1 ZPO bei dem Prozessgericht zu stellen. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag nach § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache nach § 43 Abs. 2 WEG berufen wäre. In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag nach § 486 Abs. 3 ZPO auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmende oder zu begutachtende Person aufhält oder sich die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache befindet.
  • Zwangsvollstreckungsverfahren: Als Vollstreckungsgericht ist nach §§ 764 Abs. 2, 802 ZPO, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht ausschließlich als örtlich zuständig anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

Sachliche Zuständigkeit: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Verklagt ein Dritter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder einen Wohnungseigentümer, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 EUR nicht übersteigt, sind nach § 23 Nr. 1 GVG mithin den Amtsgerichten zugewiesen. Eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit besteht nicht. Ein Gerichtsstand kann vereinbart oder durch rügeloses Verhandeln begründet werden, § 40 ZPO.

Für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 EUR übersteigt, sind gem. § 71 Abs. 1 GVG die Landgerichte zuständig.

Sachliche Zuständigkeit: Binnenstreitigkeiten (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG)

Die sachliche Zuständigkeit für die WEG-Streitigkeiten i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG bestimmt § 23 Nr. 2 Buchst...

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