Fachbeiträge & Kommentare zu Wartezeit

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 51 Anreche... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 51 regelt, welche Zeiten auf die jeweilige Wartezeit anrechenbar sind. Der Begriff der Beitragszeiten sowie die verschiedenen Arten von Beitragszeiten ergeben sich aus den §§ 54, 55 und den ergänzenden Sonderregelungen der §§ 247ff. Die Bestimmung über die auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Zeiten für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzei...mehr

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Jansen, SGB VI § 52 Warteze... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bestimmung regelt die Ermittlung von Wartezeitmonaten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern und aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind. Die ermittelten...mehr

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Jansen, SGB VI § 51 Anreche... / 2.4 Gleichstellung der Ersatzzeiten

Rz. 16 Abs. 4 stellt klar, dass Ersatzzeiten, die in den §§ 250, 251 definiert sind, bei den Wartezeiten berücksichtigt werden. Sie sind im Rahmen der Wartezeiterfüllung den Beitragszeiten gleichgestellt. Ersatzzeittatbestände konnten nur bis zum 31.12.1991 auftreten. Spezielle Anrechnungsvoraussetzungen für Ersatzzeiten (z. B. die frühere Halbbelegung) existieren seit dem 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 53 Vorzeit... / 2.3 Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Rz. 10 Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung kommt nach Abs. 2 auch dann in Betracht, wenn volle Erwerbsminderung oder Tod im zeitlichen Zusammenhang mit einer Ausbildung stehen. Der Leistungsfall muss vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten sein. Abs. 2 gilt nur für Leistungsfälle, die nach dem 31.12.1972 eingetreten sind (§ 245 Abs. 1). Die vorzei...mehr

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Jansen, SGB VI § 53 Vorzeit... / 2.1 Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs

Rz. 3 Voraussetzung für die vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren ist das Vorliegen bestimmter Sachverhalte, deren Eintritt auf außerordentlichen, unvorhersehbaren Ereignissen beruht. Liegen die in § 53 benannten Sachverhalte vor, so wird zugunsten der Versicherten/Hinterbliebenen gesetzlich fingiert, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Rz. 4 Der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 52 Warteze... / 2.2 Voraussetzungen, Inhalt und Umfang von Abs. 1a

Rz. 8 Das in den §§ 120a bis 120c geregelte Rentensplitting eröffnet den von diesen Vorschriften erfassten Verheirateten und Verwitweten ein Abweichen von der bisherigen subsidiären Hinterbliebenenversorgung zugunsten einer eigenständigen Rentenanwartschaft. Dabei ist der Grundgedanke des Gesetzes die partnerschaftliche Teilung der in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erw...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.5.3 Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

Rz. 9 Neben der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge besteht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Möglichkeit der Erstattung von zu Recht entrichteten Beiträgen. Auf die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge ist § 26 nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. a) Die zu Recht entrichteten Rentenversicherungsbeiträge werden unter den Voraussetzungen...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.6 Ausschluss der Erstattung von Beiträgen

Rz. 10 Abs. 2 schließt einen Erstattungsanspruch dann aus, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund der zu Unrecht entrichteten Beiträge oder für den Zeitraum, für den diese Beiträge entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistu...mehr

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Bildungsurlaub Baden-Württe... / 4 Wartezeit (§ 4 BzG BW)

Rz. 16 Der Anspruch auf Bildungszeit wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei derselben Arbeitgeberin oder bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehe...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 3 Wartezeit

Rz. 14 Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann i. d. R. erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum wird auch als "Wartezeit" bezeichnet. Dagegen sehen die Bildungsurlaubsgesetze in Baden-Württemberg[1] und im Saarland[2] eine Wartezeit von 12 Monaten vor. Die Wartezeit muss nicht wiederholt zurück...mehr

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Bildungsurlaub Hessen / 4 Wartezeit (§ 4 HBUG)

Rz. 14 Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. Der Anspruch muss nicht neu erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Arbeitsverhältnis begründet wird. ...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 10.3 Wartezeit (§ 2 Abs. 6 BfG RP)

Rz. 70 Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses erworben.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.3 Wartezeit (§ 2 Abs. 4 BfG ST)

Rz. 88 Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 9.3 Wartezeit (§ 3 Abs. 3 AWbG NW)

Rz. 61 Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.3 Wartezeit (§ 3 Abs. 4 SBFG)

Rz. 79 Der Anspruch wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses erworben.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 8.3 Wartezeit (§ 2 Abs. 3 NBildUG)

Rz. 52 Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 4.3 Wartezeit (§ 6 BremBZG)

Rz. 23 Arbeitnehmer erwerben den Freistellungsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 13.3 Wartezeit (§ 11 WBG SH)

Rz. 97 Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses erworben.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.3 Wartezeit (§ 6 BiUrlG HH)

Rz. 32 Ein Arbeitnehmer erwirbt den vollen Freistellungsanspruch für den laufenden 2-Jahres-Zeitraum erstmalig nach 6-monatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Teilansprüche können nicht erworben werden.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 14.3 Wartezeit (§ 4 ThürBfG)

Rz. 106 Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.3 Wartezeit (§ 3 BiZeitG)

Rz. 5 Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 3.3 Wartezeit (§ 16 BbgWBG)

Rz. 14 Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.3 Wartezeit (§ 6 BfG M-V)

Rz. 43 Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.1 Grundsätze

Rz. 29 Der Umfang des Bildungsurlaubs beträgt in den Weiterbildungsgesetzen regelmäßig 5 Arbeitstage, wobei grundsätzlich von einer Beschäftigung an 5 Arbeitstagen pro Woche ausgegangen wird. Für Teilzeitarbeitsverhältnisse finden sich teilweise Anpassungsregelungen. So sieht § 3 Abs. 2 AWbG NW vor, dass sich der Anspruch entsprechend erhöht oder verringert, wenn regelmäßig ...mehr

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Bildungsurlaub / 3 Berlin

Berliner Bildungszeitgesetz vom 5.7.2021, in Kraft getreten am 1.9.2021.[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen haben einen unabdingbaren Mindestanspruch auf Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (Berlin – BiZeit...mehr

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Bildungsurlaub / 8 Mecklenburg-Vorpommern

Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.12.2013.[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte Zweck Politische Bildung und berufliche Weiterbildung durch staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, für die zur Berufsausbildung Beschäftigten nur politische Bildung und der Wahrnehmung eines Ehrenamtes Dauer Jährlic...mehr

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Bildungsurlaub / 9 Niedersachsen

Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz in der Fassung vom 25.1.1991[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und in Werkstätten für Beschäftigte mit Behinderungen. Kein Anspruch besteht, wenn dem Arbeitnehmer für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen...mehr

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Bildungsurlaub / 6 Hamburg

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz vom 21.1.1974[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben Zweck Politische Bildung, berufliche Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen sowie zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten Dauer 10 Arbeitstage innerhalb ...mehr

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Bildungsurlaub / 13 Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung vom 4.3.1998[1] Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnliche, Arbeitslose, Heimarbeiter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt. Zweck Berufliche Weiterbildung in staatlich anerkannten Einrichtungen Dauer 5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjah...mehr

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Bildungsurlaub / 4 Brandenburg

Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz vom 15.12.1993[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen Zweck Berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen Dauer 10 Arbeitstage in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an me...mehr

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Bildungsurlaub / 5 Bremen

Bremisches Bildungszeitgesetz vom 18.12.1974[1] Anspruchsberechtigung Alle Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen Zweck Politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung Dauer 10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche...mehr

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Bildungsurlaub / 10 Nordrhein-Westfalen

Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 6.11.1984[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende, jedoch nur zur politischen Weiterbildung. Zweck Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen, die jedermann, mindestens aber allen Arbeitnehmern und arbeit...mehr

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Bildungsurlaub / 7 Hessen

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 28.7.1998[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte andere arbeitnehmerähnliche Personen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Zweck Politische Bildung, Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes und berufliche We...mehr

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Bildungsurlaub / 12 Saarland

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz vom 10.2.2010[1] Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt. Zweck Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten und allen offen stehenden Einrichtungen. Integrati...mehr

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Bildungsurlaub / 14 Schleswig-Holstein

Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 6.3.2012[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Beamte und Richter Zweck Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung Dauer 5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 11 Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 30.3.1993[1] Anspruchsberechtigung In Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter Zweck Berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 2 Baden-Württemberg

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17.3.2015, in Kraft am 1.7.2015.[1] Anspruchsberechtigung Beschäftigte in Baden-Württemberg (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (inkl. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen), d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 6.3.2 Ablehnungsgründe

Rz. 45 Nach den einzelnen Gesetzen zum Bildungsurlaub kann der Arbeitgeber den Antrag auf Freistellung zum Bildungsurlaub nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Dabei ist die Ablehnung aus folgenden Gründen möglich: Bei der Weiterbildungsveranstaltung, für deren Besuch eine Freistellung beansprucht wird, handelt es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung i. d. jew...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 15 Thüringen

Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15.7.2015, in Kraft seit dem 1. 1.2016.[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Personen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Weitere allgemeine...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.4 Anrechnung

Rz. 35 In einigen Weiterbildungsgesetzen finden sich Vorschriften über die Anrechnung von Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge. Danach ist teilweise die Anrechnung von betrieblichen Schulungen unter engen Voraussetzungen möglich.[1] So ist nach § 5 BzG BW eine Anrechn...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 6 Bildungsmaßnahmen (§ 6 BzG BW)

Rz. 23 (1) Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes müssen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen, den Themenbereichen des § 1 BzG BW entsprechen, von anerkannten Bildungseinrichtungen i. S. v. § 9 BzG BW durchgeführt werden, als Veranstaltungen durchgeführt werden, die durc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 8 Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Gesetze

Soweit nicht das HAG selbst bestimmte arbeitsrechtliche Gesetze oder einzelne Vorschriften daraus für anwendbar erklärt, enthalten einige arbeitsrechtliche Gesetze ausdrückliche Regelungen für in Heimarbeit Beschäftigte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Betriebsverfassungsrechts auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache f...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.2.2.8.2 Schiffe

Rz. 25b Nach Buchst. b unterliegen negative Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen der Abzugsbeschränkung. Der Tatbestand für den Ausschluss von Verlusten gilt nur für Schiffe, nicht für Luftfahrzeuge. Von der Verlustausschlussklausel des § 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG wird die "Überlassung" von Schiffen erfasst. Dabei kann es sich um Vermietung und Verpachtung i....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3.4 Typische vGA-Fallen

Gehalt Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers setzt sich regelmäßig aus mehreren Bestandteilen zusammen. Es finden sich Vereinbarungen über Festgehälter (einschl. Überstundenvergütung), zusätzliche feste jährliche Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantieme, Gratifikationen), Zusagen über Leistungen der betriebl...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreier Bahnhof / 1.1 Mobilitätseinschränkungen bezogen auf motorische Funktionen bei Nutzung des Bahnhofs

Bei Nutzung von Bahnhöfen durch mobilitätseingeschränkte Personen können bezogen auf motorische Funktionen folgende Barrieren auftreten: körperliche Erschwernisse von Rollstuhl- und Rollatornutzern, von Reisenden mit Kleinstkindern und Kinderwagen, aber auch von Älteren mit Gepäck bei zu überwindenden Höhenunterschieden mit eigener Körperkraft vom Ankunftsort auf dem Bahnhofs...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltungslö... / 1.1 Motorische Funktionen

Folgende Mobilitätseinschränkungen bezogen auf motorische Funktionen sind denkbar: körperliche Einschränkung auf die Körperhaltung "Sitzen" infolge Querschnittslähmung, Einschränkungen von Greifraum und Greifkraft durch Contergan-Schädigung, Muskelschwäche, Gehbehinderungen verbunden mit Schwierigkeiten zur Überwindung schwerer, langer und unebener Wege durch Erkrankung bzw. al...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Hotels und Ga... / 1.1 Mobilitätseinschränkungen bezogen auf motorische Funktionen bei Nutzung von Hotels und Gaststätten

Bei Nutzung von Hotels und Gaststätten können Personen mit körperlich bedingten Einschränkungen ihrer Mobilität mit folgenden Barrieren konfrontiert werden: Erschwernisse für Rollstuhl- und Rollatornutzer, für Personen mit Gehbehinderung sowie für ältere Gäste mit Gepäck bei der Überwindung des Wegs vom Parkplatz zum Gebäudeeingang, Stehbehinderung bei längeren Wartezeiten, wi...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Empfangsarbeitsplätze plane... / 2.2 Typische Organisationsprobleme

Alle Gestaltungsvarianten haben je nach den betrieblichen Bedürfnissen ihre Vorzüge und ihre Berechtigung. Sicher können auch alle Varianten grundsätzlich einen reibungslosen und schonenden Betrieb für alle Beteiligten gewährleisten. Tatsache ist aber: Einer der Hauptgründe für erhebliche Probleme im Empfangsbereich besteht darin, dass das Funktionskonzept nicht sauber abges...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltungslö... / 4 Checkliste

Zur Unterstützung und Vorbereitung einer besseren Integration von mobilitätseingeschränkten Personen in das Arbeitsleben kann anhand ausgewählter Beispiele folgende Checkliste einbezogen werden.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.4 Aufhebungsvertrag während Probezeit

Sieht der Arbeitgeber die Probezeit als nicht bestanden an, will dem Arbeitnehmer aber eine weitere Bewährungschance einräumen, lässt sich eine faktische Verlängerung der Probezeit dadurch erreichen, dass der Arbeitsvertrag mit einer überschaubaren, längeren Frist einvernehmlich aufgehoben und dem Mitarbeiter für den Fall der Bewährung in der "Nachspielzeit" eine bedingte Wi...mehr