Rz. 45

Nach den einzelnen Gesetzen zum Bildungsurlaub kann der Arbeitgeber den Antrag auf Freistellung zum Bildungsurlaub nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Dabei ist die Ablehnung aus folgenden Gründen möglich:

  • Bei der Weiterbildungsveranstaltung, für deren Besuch eine Freistellung beansprucht wird, handelt es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung i.  d. jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzes, da sie z. B. kein zulässiges Thema[1] zum Gegenstand hat oder es an der "Jedermannzugänglichkeit"[2] fehlt.
  • Der Arbeitnehmer erfüllt nicht die erforderliche Wartezeit.[3]
  • Der Antrag des Arbeitnehmers erfolgt nicht ordnungsgemäß, d. h. nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen oder nicht in der vorgegebenen Form.[4]
  • Der Freistellung zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt stehen (je nach Formulierung im jeweiligen Gesetz) wichtige, zwingende oder dringende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegen.

    Nach dem WBG SH[5] kann der Arbeitgeber den Freistellungsantrag schon beim Vorliegen "gewöhnlicher" betrieblicher oder dienstlicher Gründe ablehnen. Hierzu genügen sowohl Betriebsablaufstörungen als auch wirtschaftliche Belange.[6] Müssen die betrieblichen Gründe dagegen wie in den anderen Bildungsurlaubsgesetzen "dringend" oder "zwingend" sein, so ist § 7 Abs. 1 BUrlG entsprechend heranzuziehen. Es ist nicht ausreichend, dass personelle Engpässe oder sonstige Störungen des Betriebsablaufs zu besorgen sind. Dem Arbeitgeber ist vielmehr zuzumuten, die regelmäßig durch den Bildungsurlaub zu erwartenden Engpässe einzukalkulieren und dementsprechend Personal vorzuhalten. "Dringend" bzw. "zwingend" sind daher betriebliche Gründe nur dann, wenn nicht vorhersehbare Umstände (z. B. Krankheit) zu Personalmangel führen und dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung durch urlaubsbedingte Ausfälle nicht zugemutet werden kann.

    Als entgegenstehende zwingende dienstliche Belange wurde etwa der erhöhte Arbeitsaufwand einer Lehrerin und der drohende Unterrichtsausfall vor den anstehenden Sommerferien anerkannt, zumal die Lehrerin auf das Weiterbildungsangebot (Neurolinguistisches Programmieren) nicht zwingend angewiesen war und das Angebot vielfach angeboten wird (LAG Hamm, Urteil v. 14.7.2003, 18 Sa 1060/03).

  • Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Auch insoweit sind die zu § 7 Abs. 1 BUrlG entwickelten Grundätze zu berücksichtigen. Allerdings kommt es dabei zur Lösung des Konflikts zwischen den Arbeitnehmern nicht nur auf soziale Gesichtspunkte an, sondern auch auf die Verschiebbarkeit der Weiterbildungsmaßnahme oder die Frage, wann die Arbeitnehmerweiterbildung letztmals in Anspruch genommen worden ist.
[1] Vgl. Rz. 16 ff.
[2] Vgl. Rz. 26.
[3] Vgl. Rz. 15.
[4] Vgl. Rz. 38.

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