Rz. 16

Abs. 4 stellt klar, dass Ersatzzeiten, die in den §§ 250, 251 definiert sind, bei den Wartezeiten berücksichtigt werden. Sie sind im Rahmen der Wartezeiterfüllung den Beitragszeiten gleichgestellt. Ersatzzeittatbestände konnten nur bis zum 31.12.1991 auftreten. Spezielle Anrechnungsvoraussetzungen für Ersatzzeiten (z. B. die frühere Halbbelegung) existieren seit dem 1.1.1992 nicht mehr. Ausreichend ist, dass der Betreffende "Versicherter" ist, d. h. mindestens einen Monat Beitragszeiten zurückgelegt hat. Ein nur teilweise mit einem Ersatzzeittatbestand belegter Kalendermonat zählt für die Wartezeit als voller Monat.

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