Rz. 14

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung kann i. d. R. erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum wird auch als "Wartezeit" bezeichnet. Dagegen sehen die Bildungsurlaubsgesetze in Baden-Württemberg[1] und im Saarland[2] eine Wartezeit von 12 Monaten vor. Die Wartezeit muss nicht wiederholt zurückgelegt werden. Es ist vielmehr ausreichend, dass sie nur einmal und nicht in jedem Kalenderjahr oder Beschäftigungsjahr erneut erfüllt werden muss. Die Anspruchsberechtigung entsteht nach einer Beschäftigungszeit von 6 bzw. 10 Monaten beim jeweiligen Arbeitgeber, beträgt ab dann jährlich die im anwendbaren Gesetz genannte Zahl von 5 Arbeitstagen ohne Rücksicht auf Eintrittsdatum, Austrittsdatum oder Beendigungsgrund. Auch eine Anrechnung früherer Zeiten auf die Wartezeit ist möglich. So regelt etwa § 4 Satz 2 BzG BW, dass für den Fall, dass sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei derselben Arbeitgeberin oder bei demselben Arbeitgeber anschließt, für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend ist.

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