Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung vom 4.3.1998[1]

Anspruchsberechtigte

Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnliche, Arbeitslose, Heimarbeiter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt.

Zweck

Berufliche Weiterbildung in staatlich anerkannten Einrichtungen

Dauer

5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Wochentagen entsprechend mehr oder weniger

Obergrenze für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des laufenden Jahrs Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeber mit unter 5 Beschäftigten brauchen keine Bildungsfreistellung nach diesem Gesetz im laufenden Jahr zu gewähren.

Wartezeit

6 Monate

Ablehnung durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, in der Regel 3 Wochen, aber mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Mitteilung an Arbeitgeber

So früh wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich.

[1] GVBl S. 92.

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