Rz. 43
Der Anspruch kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, allerdings muss der Anspruch nicht erneut erworben werden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.
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