Rz. 2

Die Bestimmung regelt die Ermittlung von Wartezeitmonaten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern und aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind. Die ermittelten Wartezeitmonate können grundsätzlich auf die Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren angerechnet werden, für die Wartezeit von 45 Jahren zählen nur Wartezeitmonate aus geringfügig entlohnter Beschäftigung, nicht dagegen diejenigen aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting. Die ab dem 1.1.2002 erfolgte Halbierung des bisherigen Divisors von 0,0625 auf 0,0313 verdoppelte die Anzahl der möglichen Wartezeitmonate. Durch diese Rechtsänderung wurde eine Wartezeiterfüllung erleichtert. Die Wartezeit ist in diesen Fällen frühestens ab dem 1.1.2002 erfüllt.

 

Rz. 2a

Bis zum 31.8.2009 erfolgte die Ermittlung der Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich, indem die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0313 und in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0234 geteilt wurden. Der Versorgungsausgleich beruhte bis dahin auf dem Grundgedanken, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche zu saldieren und über die gesetzliche Rentenversicherung als Grundmodell auszugleichen. Da Ehegatten aber häufig verschiedenen Versorgungssystemen angehörten und zum Teil keine Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hatten, mussten verschiedene Ausgleichsmodelle entwickelt werden. Problematisch war hierbei insbesondere der Vergleich der Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegenüber den teilweise erheblich abweichenden Wertverhältnissen im Versorgungsfall. Aus diesem Grund wurde der Versorgungsausgleich durch das VAStrRefG grundlegend mit Wirkung zum 1.9.2009 reformiert. Oberster Grundsatz des reformierten Versorgungsausgleichs ist, dass jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zu teilen ist (interne Teilung). Damit ist nach Ansicht des Gesetzgebers zweierlei gewährleistet: Zum einen entfällt die Notwendigkeit, Anrechte unterschiedlichster Art zum Zweck des Ausgleichs vergleichbar zu machen. Zum anderen entstehen keine Transferverluste mehr, also Unterschiede, die mit dem Wechsel von Versorgungssystemen verbunden sind. Als verschiedenartige Anrechte gelten dabei – wegen des unterschiedlichen Rentenartfaktors – auch Anrechte aus der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits. Der Divisor 0,0234 für die knappschaftliche Rentenversicherung konnte daher entfallen.

 

Rz. 2b

Die mögliche Überbelegung der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit mit Wartezeitmonaten wird durch die Vorrangregelung in Abs. 2 Sätze 2 und 3 ausgeschlossen. Satz 2 bringt wartezeittechnisch zum Ausdruck, dass aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Monaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, keine weiteren Wartezeitmonate errechnet werden. Für die Rentenberechnung zählen diese, für die Wartezeit nicht berücksichtigten Entgeltpunkte, jedoch mit. Nach Satz 3 ist die Ermittlung von Wartezeitmonaten für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung vor der Ermittlung der Wartezeitmonate nach Abs. 1 oder Abs. 1a gesondert vorzunehmen.

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