Berliner Bildungszeitgesetz vom 5.7.2021, in Kraft getreten am 1.9.2021.[1]

Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen haben einen unabdingbaren Mindestanspruch auf Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (Berlin – BiZeitG). Dabei gilt eine Wartezeit von 6 Monaten des Bestands des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch kann nicht abgegolten werden.

Zweck

Politische Bildung (für in Berufsausbildung Beschäftigte nur diese), berufliche Weiterbildung und Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.[2]

Dauer

5 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von 5 Wochentagen mit entsprechender Anpassung bei mehr oder weniger Wochentagen. Die Zusammenlegung von Ansprüchen aus 2 Kalenderjahren ist möglich, eine Übertragbarkeit nicht genommener Bildungszeit ins nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Bildungszeit aufgrund vorrangiger betrieblicher oder sozialer Belange[3] nicht genommen werden konnte.

Obergrenze für Arbeitgeber

In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann die Freistellung von Arbeitnehmern abgelehnt werden, sobald 10 % der Anspruchsberechtigten ihren Anspruch für das Kalenderjahr bereits genommen bzw. bewilligt bekommen haben.

Wartezeit

6 Monate

Verschiebungsgründe

Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer

Mitteilung an Arbeitgeber

So früh wie möglich, grundsätzlich 6 Wochen vor Beginn. Eine eventuelle Ablehnung der Bildungszeit muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten spätestens 2 Wochen nach Zugang des Antrags auf Bildungszeitfreistellung mitteilen.[4] – anderenfalls gilt die Bildungszeit als genehmigt.

[1] GVBl S. 178 u. 849.
[2] Vgl. dazu umfassend § 1 Berlin – BiZeitG.
[3] Vgl. dazu § 4 Abs. 2–4 Berlin – BiZeitG.
[4] § 4 Abs. 3 Berlin – BiZeitG.

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