Rz. 23

(1) Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes müssen

  1. mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen,
  2. den Themenbereichen des § 1 BzG BW entsprechen,
  3. von anerkannten Bildungseinrichtungen i. S. v. § 9 BzG BW durchgeführt werden,
  4. als Veranstaltungen durchgeführt werden, die durchschnittlich einen Unterrichtsumfang von mindestens 6 Zeitstunden pro Tag umfassen. Bei mehrtägigen Maßnahmen sind auch Lernformen zulässig, die keine Präsenzveranstaltungen sind, wobei die Präsenzzeit überwiegen muss.

(2) Keine Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen,

  1. bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird,
  2. die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen,
  3. die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung oder der Körperpflege dienen,
  4. die der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen,
  5. die dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen,
  6. die dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen dienen,
  7. die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden.

    Beim Regierungspräsidium Karlsruhe wird eine Schiedsstelle eingerichtet, welche bei Streitfällen bezüglich der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden kann. Diese setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Vorsitzender oder Vorsitzenden und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner. Die Sozialpartner bestimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter jeweils selbst. Alle drei Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung per Mehrheitsentscheid. Zur Festlegung ihrer Verfahrensweise wird die Schiedsstelle ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sowohl die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, bei welcher oder bei welchem der Antrag auf Bildungszeit gestellt worden ist, als auch die Antragstellerin oder der Antragsteller sind berechtigt, die Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstelle kann lediglich bei Unklarheit über die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden. Die Schiedsstelle beurteilt nur, ob die beantragte Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich bildungszeitfähig ist. Sie beurteilt nicht, ob eine Ablehnung im individuellen Fall rechtmäßig ist. Ob bei einer beantragten Maßnahme im Bereich der beruflichen Weiterbildung im individuellen Fall ein Berufsbezug gemäß § 1 Abs. 3 BzG BW besteht, kann durch die Schiedsstelle nicht bewertet werden. Die Beurteilung der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Schiedsstelle ist rechtlich nicht bindend. Vor Beschreiten des Rechtsweges ist die Schiedsstelle jedoch verpflichtend anzurufen. Dies gilt nur bei Fragen, die sich auf die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit der beantragten Maßnahme beziehen. Bei allen anderen Streitigkeiten bezüglich eines Antrags auf Bildungszeit kann direkt der Rechtsweg beschritten werden. Die Schiedsstelle muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angerufen werden. Die Schiedsstelle verkündet ihre Entscheidung spätestens eine Woche nach Anrufung. Wird die Schiedsstelle erst angerufen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bereits schriftlich oder elektronisch gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller über den Antrag entschieden hat und möchte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Entscheidung nach Entscheidung der Schiedsstelle ändern, erfolgt diese Änderung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch.

 

Rz. 24

§ 6 BzG BW regelt die Voraussetzungen für die Annahme einer Bildungsmaßnahme, für die eine bezahlte Freistellung begehrt werden kann. In § 6 Abs. 1 BzG BW sind dabei die zwingenden Anforderungen an die Maßnahme genannt. So muss diese mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen. Die Maßnahme muss den in § 1 BzG BW genannten Themenbereichen entsprechen, also der beruflichen oder der politischen Weiterbildung oder für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen. Es muss sich um eine Weiterbildungsmaßnahme handeln, die von einer anerkannten Bildungseinrichtung i. S. v. § 9 BzG BW durchgeführt wird. Auch an die Art der Wissensvermittlung stellt der Gesetzgeber besondere Anforderungen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BzG BW regelt die Mindestdauer des Unterrichts. Diese muss durchschnittlich einen Unterrichtsumfang von mindestens 6 Zeitstunden pro Tag betragen, dabei werden Pausenzeiten nicht mitgerech...

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