Fachbeiträge & Kommentare zu Wartezeit

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 17 regelt Probleme, die bei einem Zusammentreffen von Erholungsurlaub und Elternzeit auftreten können und verhindert durch Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) unter Umständen nicht nachvollziehbare Ergebnisse. Die Vorschrift wird als Beleg dafür herangezogen, dass auch im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaub entsteht[1], denn Ur...mehr

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Erwerbsminderung / 2.3.3 Besondere Wartezeit von 20 Jahren für behinderte Menschen

Gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Es handelt sich dabei um Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemei...mehr

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Erwerbsminderung / 2.3.1 Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit zählen mit: Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld, Zeiten der Kinder...mehr

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Erwerbsminderung / 2.3.2 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Der Versicherte muss in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben (sog. 3/5-Belegung). Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um in diesem Zeitraum liegende Anwartschaftserhaltungszeiten, für die keine Beiträge gezahlt wurden (z. B. Zeiten der Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 6 Nach dem Wortlaut der Norm steht der Anspruch allen Frauen i. S. d. § 1 Abs. 2 MuSchG zu, die wegen eines Beschäftigungsverbots nicht in vollem Umfang beschäftigt werden können. Da Anspruchsverpflichteter der Arbeitgeber ist, ist der Geltungsbereich allerdings auf Frauen beschränkt, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 1 MuSchG s...mehr

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Erwerbsminderung / 2.1 Überblick

Durch das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000[1] wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch die Renten wegen Erwerbsminderung (teilweise/volle Erwerbsminderung) ersetzt. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Rente wegen Er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 12.2 Veräußerung eines Betriebs

Rz. 115 Eine Veräußerung liegt vor, wenn die wesentlichen Vermögensgrundlagen, die der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dienen, im Ganzen entgeltlich auf einen Dritten übertragen werden und die Tätigkeit des Stpfl. damit ihr Ende findet. Da eine weitere Nutzung des früheren Mandantenstamms aufgrund der persönlichen Beziehungen zu den Mandanten nahe liegt, muss der Verä...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Umfang der Freistellungspflicht

Rz. 8 Das letzte Wort "sind" des § 7 Abs. 1 Satz 1 steht grammatisch fehlerhaft im Plural. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit bezieht sich auf die Zeit, die für die Untersuchungen benötigt wird – und nicht auf die Untersuchungen selbst. Für welche Untersuchungen freizustellen ist, ergibt sich vielmehr aus § 24d SGB V . Danach besteht während der Schwangerschaft, bei und n...mehr

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Mitarbeiterbindung erfolgre... / 3.4.5 Betriebliche Leistungen

Auch nach dem Wertewandel sind materielle Leistungen des Unternehmens nicht ohne Bedeutung, um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Dabei ist es den Mitarbeitern heute besonders wichtig, dass die Vergütung als "fair" empfunden wird. Eine markt- und leistungsgerechte Vergütung sowie ein attraktives Angebot an Sozialleistungen werden also nach wie vor von den Mitarbeitern...mehr

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Ausbildung / 2.6.2.3 Inhalt des Anspruchs

Die Übernahmeverpflichtung ist auf eine dauerhafte Weiterbeschäftigung ausgerichtet. Allerdings handelt es sich um keine echte unbefristete Übernahme, da sie zunächst auf die Dauer von 12 Monaten begrenzt ist und erst dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt, wenn die/der Auszubildende sich in den 12 Monaten nach der Ausbildung bewährt hat. Gleichwohl ist es dem A...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Lon... / 1.1 Aktienoptionsplan/Stock Options

Ein Aktienoptionsplan (englisch: Stock Options Program) ist eine Form der kapitalmarktorientierten, leistungsorientierten Vergütung für Führungskräfte und insbesondere das Top-Management eines börsennotierten Unternehmens. Er soll als Anreiz für eine langfristige und nachhaltige Wertschaffung und Shareholder-Value-Orientierung des Managements dienen. In den USA werden Stock ...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Lon... / 1.3 Stock Appreciation Rights

Im Gegensatz zu realen Aktienoptionsplänen sind Stock Appreciation Rights nur fiktive Aktienoptionspläne. Der Unterschied besteht darin, dass der Mitarbeiter keine Möglichkeit hat, bei der Ausübung des Optionsrechts tatsächlich Aktien seines Unternehmens zu erwerben und dadurch Aktionär zu werden. Deshalb werden sie auch oft als "Phantom Stocks" bzw. Phantom-Aktien oder "Sha...mehr

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Ausbildung / 2.3.13.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 12

§ 12 Abs. 1 TVAöD sieht in Anlehnung an § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG vor, dass Auszubildende, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert sind, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholu...mehr

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Private Krankenzusatzversic... / 1 Private Krankenzusatzversicherung

GKV-Mitglieder können die Leistungen ihrer Kasse mit einer privaten Zusatzversicherung aufstocken. Auch für privat Versicherte stehen Zusatzpolicen zur Verfügung. Ob sie diese beim eigenen Unternehmen oder einem anderen Anbieter vereinbaren, steht ihnen frei. Vertragsabschluss vor dem 21.12.2012 Die Kriterien für die Annahme des Antrags sowie für den Beitrag sind bei Verträgen...mehr

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Private Krankenzusatzversic... / 1.4 Pflegezusatzversicherung

Die Leistungen sowohl der gesetzlichen als auch der privaten Pflegepflichtversicherung sind identisch. Höhere Leistungen durch ein freiwilliges Aufstocken der Beiträge zur Pflichtversicherung zu erhalten, ist weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung möglich. Alternativ stehen entsprechende Zusatzversicherungen zur Verfügung. Diese können mit einer "...mehr

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Private Krankenzusatzversic... / Zusammenfassung

Überblick Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Leistungen ihrer Krankenkasse mit einer privaten Zusatzversicherung aufstocken. Auch für Privatversicherte stehen Zusatzpolicen zur Verfügung. Ob sie diese beim eigenen Versicherungsunternehmen oder einem anderen Anbieter vereinbaren, steht dem Versicherten frei. Die Kriterien für die Annahme des Antra...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Mon... / 1.5 Anlassbezogene Vergütung

Die anlassbezogene Vergütung ist eine Gratifikation oder auch Sonderzuwendung des Arbeitgebers, die dieser als Einmalzahlung erbringt. Dazu zählt z. B. die jährliche Zahlung von (zusätzlichem) Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder die Honorierung der Betriebszugehörigkeit anlässlich eines Dienstjubiläums. Für die Zahlung dieser Zusatzleistung gibt es keine gesetzliche Grundlage. ...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.3.1 Berechnung der Wartezeit

Zur Berechnung der Wartezeit sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Berechnung von Fristen heranzuziehen. Beginn und Ende der Wartezeit berechnen sich also nach den §§ 187 ff. BGB; lediglich § 193 BGB findet auf die Wartezeit keine Anwendung, sodass Sonn- und Feiertage auf deren Ablauf keinen Einfluss haben. Beginn der Wartezeit Die Wartezeit ...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.3 Wartezeit

Bei einem neu begründeten Arbeitsverhältnis entsteht der Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz erst, wenn eine Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgelegt ist.[1] Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer während der ersten 6 Monate per se keinen Erholungsurlaub nehmen könnte. Zwar hat er noch keinen Anspruch a...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.3.2 Entstehung des Urlaubs nach Ablauf der Wartezeit

Nach Ablauf der Wartezeit erlangt der Arbeitnehmer unmittelbar mit Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres sofort Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, vorbehaltlich eines Ausscheidens im ersten Kalenderhalbjahr. Bereits zu Beginn jeden Jahres kann der Arbeitnehmer also den vollen Jahresurlaub geltend machen, es sei denn, sein Ausscheiden im ersten Kalenderhalbjahr steht sch...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 2 Vertraglicher Urlaubsanspruch

Die vorstehenden Regeln gelten wie einleitend bemerkt nur für den gesetzlichen Urlaub. Die Arbeitsvertragsparteien und die Tarifparteien können den von ihnen vereinbarten Zusatzurlaub frei regeln. Bislang stellte die Rechtsprechung allerdings strengere Anforderungen, wenn die Arbeits- der Tarifvertragsparteien vom Gesetz abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Rechtsfo...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1 Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist sehr knapp in § 1 BUrlG formuliert: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub. Die weitere Konkretisierung findet sich in den nächsten Bestimmungen. Das Bundesurlaubsgesetz stellt aber insgesamt nur wenige Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch auf: Der Anspruchsteller muss zum anspruchsberechtigten Personenkreis [1] ...mehr

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 2.2 Nachzahlungsrecht

Rz. 5 Zur Nachzahlung sind nach Satz 1 der Vorschrift alle Personen berechtigt, die nachversichert worden sind (vgl. § 8 Abs. 2 und § 233) und dadurch die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nach § 50 Abs. 1 vor dem 1.1.1984 erfüllen. Erfasst werden die Fälle der realen und fiktiven Nachversicherung. Eine Nachzahlungsberechtigung besteht nicht, wenn bereits vor Durchführung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt eine ergänzende Regelung zu § 209 dar und räumt den Personen, die erst durch eine nach dem 31.12.1983 durchgeführte Nachversicherung (§§ 8 Abs. 2 und 233) die allgemeine Wartezeit erfüllen, das Recht ein, durch Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit nach dem 31.12.1983 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 241 Abs. 2 für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 286d Beitr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine Sonderregelung zu § 210 Abs. 5; Abs. 2 eine solche zu § 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 und Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 (BSG, SozR 3-2600 § 286d Nr. 1). Abs. 2 bezieht sich nur auf solche Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die nach § 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 von der Beitragserstattung weiterhin ausgeschlossen bleiben, und stellt als Regelung zur Aufhebung der Verfa...mehr

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Jansen, SGB VI § 286d Beitr... / 2.3 Verjährung von Beitragserstattungsansprüchen

Rz. 8 Die Einfügung der Regelung des Abs. 3 erfolgte im Zusammenhang mit den zum 1.1.2002 neu gestalteten Verjährungsregelungen des BGB. Abs. 3 stellt eine Übergangsregelung zur Anpassung der sozialrechtlichen Verjährungsregelungen an die des BGB dar. Die Verjährungsregelung in Abs. 3 bestimmt, dass für Ansprüche, die am 31.12.2001 bestanden haben, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB e...mehr

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Jansen, SGB VI § 286g Ersta... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bescheid, mit dem die KEZ festgestellt wurden, aufgrund der Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 zum 1.7.2014 nach § 48 SGB X aufgehoben wurde. Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit besteht keine Berechtigung zur Beitragserstattung. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 macht die Beitragserstattung zudem davon abhängi...mehr

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Jung, AsylbLG § 15 Übergang... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Übergangsregelung begünstigt diejenigen, die am 21.8.2019 die Wartefrist von 15 Monaten (nach zuvor geltendem Recht), nicht aber die Wartefrist von 18 Monaten (nach dem ab 21.8.2019 geltenden Recht) erfüllt hatten. Maßgeblich ist die Erfüllung der Voraussetzungen zum Stichzeitpunkt, nicht die bereits erfüllte Auszahlung von Leistungen oder deren Bewilligung. Zu den...mehr

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Jung, AsylbLG § 15 Übergang... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Übergangsregelung steht im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 1 normierten Wartefrist, nach deren Ablauf der Leistungsberechtigte die im Vergleich zu den Regelleistungen nach §§ 3 bis 4 günstigeren Analogleistungen nach § 3 i. V. m. den Vorschriften des SGB XII beanspruchen kann. Diese Wartefrist wurde mit Inkrafttreten des o. g. Gesetzes am 21.8.2019 von 15 Monaten ...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.8.2 Umzug Jugendlicher unter 25 Jahren mit/ohne Zusicherung

Rz. 324 Abs. 5 trifft eine Sonderregelung für jugendliche Leistungsberechtigte. Die Vorschrift bezieht sich auf den Personenkreis, der bei Bezug einer neuen Unterkunft durch Umzug (erster Tag der Anspruchsberechtigung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach) noch keine 25 Jahre alt ist. Die Vorschrift ist am 1.4.2006 (damals als Abs. 2a) in Kraft getreten. ...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ein hoher Beschäftigungsstand und eine anhaltend hohe Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften lässt den Arbeitsmarkt in Deutschland nach der in der Gesetzesbegründung zum Qualifizierungschancengesetz geäußerten Auffassung der Bundesregierung auf Vollbeschäftigung zusteuern. Zugleich wird aber auf den sich in immer kürzeren Abständen wandelnden Arbeitsmarkt hingewi...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.2.2.3 Ausschluss von Asylbewerbern

Rz. 193 Ausländer werden nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn sie Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sind. Daran hat sich nach der Reform des Asylbewerberleistungsrechts im Frühjahr 2015 und der Neufassung des Abs. 1 mit Wirkung zum 29.12.2016 nichts geändert. Der Leistungsausschluss greift für die Dauer der Leistungsberechtigung. Leistungsbere...mehr

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Prozessoptimierung für eine... / 3 Interdisziplinäre Optimierung nach Lean-Prinzipien

Da die Entwicklung zu einem Lean Enterprise ein wesentlicher Baustein des Unternehmensführungsmodells ist, lag es nahe, die Optimierung des Budgetprozesses nach Lean-Prinzipien durchzuführen. Diese sind im Kontext der Budgetierung:[1] Den Wert aus Sicht des Kunden definieren: Wenn das Produkt "Budget" kundenorientiert sein soll, welche Funktionen muss es dann erfüllen? Wer si...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.2.3 Fehlender Berufsabschluss

Rz. 19 Mit der Neuregelung des Abs. 2 wird der Gesetzesbegründung zufolge anknüpfend an die bisherigen Fördervoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel des Erreichens eines Berufsabschlusses eingeführt. Mit dem Regelungsziel wird auch einer Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie vom 12.6.2019 Rechnung getrag...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Stichtagsprinzip und Wartezeit (§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 5 EStG)

Rn. 184 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Bei Pensionszusagen, die erst in Wj nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt werden, ist laut § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 5 EStG Zitat "die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist". Beispiel: Diese Vorschrift besagt, dass die Dienstzeit, i...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versorgungsausgleich (Auswi... / 4.2 Wartezeit bei Abänderungsentscheidungen

Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung und vermindern sich dabei der Zuschlag an Entgeltpunkten und somit die Wartezeitmonate, entfällt dadurch eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person im Erstverfahren erfüllte Wartezeit nicht und gilt – trotz geringerer anrechenbarer Monate – weiterhin als erfüllt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erwerbsminderungsrente / 1.5.2 Besondere Wartezeit von 20 Jahren

Für versicherte Personen, die voll erwerbsgemindert sind, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, ist eine besondere Wartezeit von 20 Jahren zu erfüllen. Diese Wartezeit gilt in der Regel für Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, die per Definition voll erwerbsgemindert sind und während ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Werkstatt weit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erwerbsminderungsrente / 1.5.1 Allgemeine Wartezeit und 3/5-Belegung

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren zurückgelegt hat (allgemeine Wartezeit), bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. Darüber hinaus müssen als versicherungsrechtliche Voraussetzung in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein (sog. 3/5-Belegu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.1.4 Reisezeiten und Wartezeiten

Rz. 34 Keine vergütungspflichtige Arbeitszeit stellen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte dar. Diese Wegezeiten zählen zur privaten Lebensführung des Arbeitnehmers[1] und dienen allein dem Interesse des Arbeitnehmers, den Arbeitsort zu erreichen. Rz. 35 Differenzierter zu betrachten ist die Frage des Umgangs mit Reisezeiten. Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei, o...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erwerbsminderungsrente / 1.5 Wartezeit/Versicherungsrechtliche Voraussetzung

1.5.1 Allgemeine Wartezeit und 3/5-Belegung Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren zurückgelegt hat (allgemeine Wartezeit), bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. Darüber hinaus müssen als versicherungsrechtliche Voraussetzung in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbe...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Knappschaftsausgleichsleistung / 1.2 Wartezeit von 25 Jahren

Die Wartezeit von 25 Jahren ist u. a. erfüllt, wenn 300 Kalendermonate an Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage[1] vorliegen. In den Fällen des Ausscheidens aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, kann die Wartezeit von 25 Jahren auch erfüllt werden mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage oder mit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beitragssätze / 1.1.4 Wartezeit zum Entgeltfortzahlungsanspruch

Der allgemeine Beitragssatz[1] gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Weiterzahlung von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) haben. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Neuantritt einer Arbeitsstelle erst nach einer 4-wöchigen "Wartezeit" entsteht.[2] Auch in den erst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eac) Wartezeit (§ 210 Abs 2 SGB VI)

Rn. 169c Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Beiträge (betreffend § 210 Abs 1 und 1a SGB VI) werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Rn. 169d Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Auch diese Beitragserstattungen (s dazu Myssen/Ohletz, NWB F 3, 14 795) stellt § 3 Nr 3 Buch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wartefrist

Rz. 22 Wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht näher begründet bzw. nicht das Nachreichen einer Begründung ankündigt, darf das Gericht sofort über das Rechtsmittel entscheiden.[53] Im Fall der Ankündigung einer Begründung, muss das Beschwerdegericht eine angemessene Frist abwarten.[54] Die Dauer der Wartepflicht bestimmt sich nach dem Einzelfall, insbesondere der D...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersrente für besonders l... / 2 Personenkreis

Diese Altersrente ist einem nur eingeschränkten Personenkreis zugänglich. Da auf die Wartezeit von 45 Jahren keine Anrechnungszeiten für einen Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch angerechnet werden, ist z. B. nahezu jeder Akademiker oder Absolvent einer längeren Fachschulausbildung von dieser Altersrente ausgeschlossen. Hinweis Bezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld I...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fc) Beitragserstattungen (= Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst b EStG)

Rn. 177c Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Der Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst b EStG bedeutet nicht, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rentenbeitragserstattung nach § 210 Abs 1a iVm Abs 2 (= Wartezeit) SGB VI vorliegen müssen (keine Rechtsgrund-, sondern eine Rechtsfolgenverweisung!); es genügt – aus Gründen der Gleichbehandlung heraus –, dass sich die jeweiligen Le...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Rückstellungsbildung schon während Warte- oder Vorschaltzeiten

Rn. 114 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Der Grundsatz der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung im Wj der Zusageerteilung ist auch dann zu beachten, wenn die Pensionszusage eine leistungsausschließende Wartezeit vorsieht. Eine solche Wartezeit bewirkt zB, dass der Pensionsberechtigte vor Ablauf einer Mindestbetriebszugehörigkeit oder vor oder nach Erreichen eines bestimm...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versorgungsausgleich (Auswi... / 4.1 Berechnung

Werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der Rentenversicherung für einen Ehepartner Rentenanwartschaften übertragen/begründet, d. h. es wurde ein Versorgungsausgleich zugunsten von Versicherten durchgeführt, resultieren aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten Wartezeitmonate. Die Wartezeitmonate ergeben sich, indem der Zuwachs an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 getei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsvertrag mit Aushilfen / 3.4 Sonstige Arbeitsbedingungen

Der Anspruch der Aushilfsarbeitskraft auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall richtet sich nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Von praktischer Bedeutung ist, dass nach § 3 Abs. 3 EFZG der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des (Aushilfs-)Arbeitsverhältnisses entsteht (sog. Wartezeit). Dauert die Arbei...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rentensplitting / 3.4 Wartezeitmonate bei Splittingzuwachs

In dem o. a. Beispiel hat die Ehefrau durch das Splitting 5 Entgeltpunkte abgegeben und dafür 10 Entgeltpunkte erhalten. Die Summe der Entgeltpunkte hat sich – ohne dass hier nach der Art der Entgeltpunkte zu unterscheiden ist – um 5 Entgeltpunkte erhöht (Splittingzuwachs). Aus dem Splittingzuwachs werden zusätzliche Monate ermittelt, die auf die Wartezeit anzurechnen sind. ...mehr