Gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Es handelt sich dabei um Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit – auch vorzeitig – nicht erfüllen können (z. B. bei einem von Geburt an behinderten Versicherten). Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung. Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (z. B. wegen Tätigkeit in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen) und Ersatzzeiten sowie Zeiten, die sich aufgrund einer Scheidung aus dem Versorgungsausgleich ergeben, angerechnet. Weitere besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind für diese volle Erwerbsminderungsrente nicht zu erfüllen.

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