Rn. 177c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst b EStG bedeutet nicht, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rentenbeitragserstattung nach § 210 Abs 1a iVm Abs 2 (= Wartezeit) SGB VI vorliegen müssen (keine Rechtsgrund-, sondern eine Rechtsfolgenverweisung!); es genügt – aus Gründen der Gleichbehandlung heraus –, dass sich die jeweiligen Leistungen, nicht dagegen die jeweiligen spezifischen Leistungsvoraussetzungen entsprechen müssen (dh Rechtsfolgenverweisung) (BFH vom 10.10.2017, X R 3/17, BStBl II 2021,746. Daraus folgert der BFH aaO mit Anm Bergan, DStRK 2018, 108, dass die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (hier: RA-Versorgung) auch vor Ablauf der Wartefrist nach § 210 Abs 2 SGB VI (= 24 Monate) steuerfrei nach § 3 Nr 3 Buchst c EStG möglich ist.

 

Rn. 177d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die FinVerw hat bislang den Verweis als Rechtsgrundverweis aufgefasst und daraus gefolgert (BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 205): Beitragserstattungen sind danach steuerfrei, wenn nicht mehr als 59 Beitragsmonate und höchstens die Beiträge abzüglich des steuerfreien ArbG-Anteils bzw ArbG-Zuschusses (§ 3 Nr 62 EStG) nominal erstattet werden; werden bis zu 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge erstattet, handelt es sich vereinfachend insgesamt um eine steuerfreie Beitragserstattung. Ferner verlangte die FinVerw den vom BFH (s Rn 177c) abgelehnten Ablauf der Wartefrist. Das ist überholt.

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