Die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit zählen mit:
- Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten),
- Ersatzzeiten (z. B. Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR),
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
- Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung,
- Zeiten aus einem Rentensplitting.
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