Rz. 6
Nach dem Wortlaut der Norm steht der Anspruch allen Frauen i. S. d. § 1 Abs. 2 MuSchG zu, die wegen eines Beschäftigungsverbots nicht in vollem Umfang beschäftigt werden können. Da Anspruchsverpflichteter der Arbeitgeber ist, ist der Geltungsbereich allerdings auf Frauen beschränkt, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 1 MuSchG stehen und Arbeitsentgelt gem. § 2 Abs. 5 MuSchG erhalten. Der Anspruch setzt weder eine Wartezeit voraus noch, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich in Vollzug gesetzt wurde.[1]
Rz. 7
Der Mutterschutzlohn steht somit nicht nur Arbeitnehmerinnen oder Auszubildenden zu, sondern auch
- Fremd-Geschäftsführerinnen, die in einem Beschäftigungsverhältnis gem. § 7 Abs. 1 SGB IV stehen,
- Heimarbeiterinnen und diesen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MuSchG, § 1 HAG),
- Frauen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MuSchG) oder
- Frauen, die als Freiwillige i. S. d. JFDG oder des BFDG tätig sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MuSchG).
Keinen Anspruch haben hingegen Schülerinnen und Studentinnen, sofern sie nicht zudem in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Für Entwicklungshelferinnen enthält § 8 Abs. 2 MuSchG Entwicklungshelfergesetz eine Sonderregelung. Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen unterfallen generell nicht dem MuSchG (§ 1 Abs. 3 MuSchG), erhalten aber nach anderen Normen während der Zeit der Beschäftigungsverbote die gewohnte Besoldung (etwa § 2 MuSchEltZV). Auf selbstständig erwerbstätige, arbeitnehmerähnliche Frauen findet § 18 keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG), da diese selbst über Art und Umfang ihrer sozialen Absicherung entscheiden.
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