Durch das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000[1] wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch die Renten wegen Erwerbsminderung (teilweise/volle Erwerbsminderung) ersetzt.

Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Versicherte

  • die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat (durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Regelaltersgrenze stufenweise von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre heraufgesetzt; beginnend im Jahr 2012 bis zum Jahr 2029),
  • teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist,
  • vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat

und entweder

  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum um die in § 43 Abs. 4 SGB VI aufgeführten Tatbestände, wie z. B. bestimmte Anrechnungszeiten) oder
  • aufgrund eines besonderen Tatbestands (z. B. Arbeitsunfall), der zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung führt, teilweise oder voll erwerbsgemindert ist oder
  • die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) nachweisen kann.

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[1] Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I 2000 S. 1827.

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