1 Einleitung

Verminderte Erwerbsfähigkeit führt nach § 33 Abs. 2 und 3 TVöD zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern

  • es sich bei der bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht um eine befristete Rente handelt

und

  • volle Erwerbsminderung vorliegt bzw. bei teilweiser Erwerbsminderung der Beschäftigte eine Weiterbeschäftigung nicht schriftlich beantragt hat und/oder eine Weiterbeschäftigung nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögen nicht möglich ist.

Die Regelungen zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung sind – neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag) und wegen Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente – in § 33 TVöD aufgeführt. Die in § 33 Abs. 2 bis Abs. 4 TVöD enthaltenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des § 59 BAT.

Nach § 33 Abs. 2 TVöD endet das Arbeitsverhältnis, sofern der/dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.

Über die Zustellung des Rentenbescheids hat der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.

Bei schwerbehinderten Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Tages der Zustellung der Zustimmung des Integrationsamts, sofern dessen Zustimmung nach § 175 SGB IX erforderlich ist.

Ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit befristet, so besteht das Arbeitsverhältnis weiter. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

Im Falle einer teilweisen Erwerbsminderung kommt es nach § 33 Abs. 3 TVöD nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Beschäftigte fristgerecht seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt und eine dem Restleistungsvermögen des Beschäftigten entsprechende Weiterbeschäftigung betrieblich möglich ist.

Nach § 33 Abs. 4 TVöD tritt bei Beschäftigten, bei denen der Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr eintreten kann, sowie bei nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigten das Gutachten eines Amtsarztes oder eines beauftragten Arztes mit der Feststellung der Erwerbsminderung an die Stelle des Rentenbescheids. Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag verzögert.[1]

[1] Näher hierzu Ziffer 3.2.2.

2 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung – Gesetzliche Erwerbsminderungsrente

2.1 Überblick

Durch das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000[1] wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch die Renten wegen Erwerbsminderung (teilweise/volle Erwerbsminderung) ersetzt.

Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Versicherte

  • die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat (durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Regelaltersgrenze stufenweise von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre heraufgesetzt; beginnend im Jahr 2012 bis zum Jahr 2029),
  • teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist,
  • vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat

und entweder

  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum um die in § 43 Abs. 4 SGB VI aufgeführten Tatbestände, wie z. B. bestimmte Anrechnungszeiten) oder
  • aufgrund eines besonderen Tatbestands (z. B. Arbeitsunfall), der zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung führt, teilweise oder voll erwerbsgemindert ist oder
  • die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) nachweisen kann.

.

[1] Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I 2000 S. 1827.

2.2 Die Erwerbsminderung

2.2.1 Begriff

Die gesetzliche Rentenversicherung geht von einer 2-stufigen Erwerbsminderungsrente aus. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für mindestens 6 Stunden täglich (sog. Restleistungsvermögen) ausgeübt werden kann. Die Definition der Erwerbsminderung ist in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Ohne Bedeutung ist, ob und ggf. in welcher Höhe bei einem eingeschränkten Leistungsvermögen Entgelt erzielt werden kann.

2.2.2 Feststellung

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit (Leistungsfall) ...

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