Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
1 Einleitung
Verminderte Erwerbsfähigkeit führt nach § 33 Abs. 2 und 3 TVöD zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern
- es sich bei der bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht um eine befristete Rente handelt
und
- volle Erwerbsminderung vorliegt bzw. bei teilweiser Erwerbsminderung der Beschäftigte eine Weiterbeschäftigung nicht schriftlich beantragt hat und/oder eine Weiterbeschäftigung nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögen nicht möglich ist.
Die Regelungen zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung sind – neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag) und wegen Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente – in § 33 TVöD aufgeführt. Die in § 33 Abs. 2 bis Abs. 4 TVöD enthaltenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des § 59 BAT.
Nach § 33 Abs. 2 TVöD endet das Arbeitsverhältnis, sofern der/dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.
Über die Zustellung des Rentenbescheids hat der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.
Bei schwerbehinderten Beschäftigten endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Tages der Zustellung der Zustimmung des Integrationsamts, sofern dessen Zustimmung nach § 175 SGB IX erforderlich ist.
Ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit befrist...