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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Frank Müller, Jutta Schwerdle
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Schlussabrechnung vorzunehmen. Insbesondere sind noch zustehende Entgelte zu ermitteln und auszuzahlen (nicht ständige Entgelte, Urlaubsabgeltung etc.). Der Beschäftigte ist bei seiner Krankenkasse abzumelden, das Lohnkonto abzuschließen und der Finanzverwaltung die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln. Dem ausgeschiedenen Beschäftigten ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Dem Beschäftigten überlassene Arbeitsmittel sind zurückzufordern. Der EDV-Abteilung ist der Austritt mitzuteilen, damit entsprechende Nutzerrechte und Passwörter "zurückgesetzt" werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 33, 34, 26, 37 TVöD, § 37 TV-L, § 37 TV-H, §§ 5, 6, 7 BUrlG. § 39b EStG, R 39b.2 LStR, R 39b.5 LStR, BMF-Schreiben v. 22.8.2011 IV C 5 – S 2378/11/10002, BMF-Schreiben v. 5.10.2010, IV C 5 – S 2363/07/0002-03, § 23a SGB IV, §§ 8,25 DEÜV

1 Beendigungstatbestände

1.1 Automatische Beendigungstatbestände

Das Arbeitsverhältnis endet automatisch – ohne dass es einer Kündigung oder des Abschlusses eines Auflösungsvertrags bedarf –

  • bei einem befristeten Vertrag

    bei einer Zeitbefristung: mit Ablauf des im Arbeitsvertrag genannten Datums (Fristablauf, § 15 Abs. 1 TzBfG) bzw.

    bei einer Zweckbefristung: zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Beschäftigten, dass der Zweck der Befristung (z. B. Krankheitsvertretung) erreicht ist (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

    Häufig wird z. B. bei der Befristung zur Vertretung eine Kombination von Zeit- und Zweckbefristung vereinbart: Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Rückkehr der zu vertretenden Person an ihren Arbeitsplatz, spätestens zu einem genau bezeichneten Datum. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall grundsätzlich mit dem zuerst eintretenden Ere...

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