Achim Stapf, Christoph Tillmanns
1 Einleitung
Die Kündigung ist die am weitaus häufigsten gewählte Form der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Das Recht zur Kündigung steht Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Für den Arbeitgeber ist dieses Recht allerdings durch den allgemeinen Kündigungsschutz sowie den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder etc.) beschränkt.
2 Kündigungsarten
Unterschieden wird zunächst zwischen der ordentlichen Kündigung, die an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden ist, und der außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Die Praxisrelevanz dieser Unterscheidung ist erheblich, denn die ordentliche Kündigung kann u. U. durch Arbeits- oder Tarifvertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein, die Anforderungen an den Kündigungsgrund sind unterschiedlich und auch die Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat geschieht nach anderen Regeln.
Neben diesen beiden Grundkündigungsarten existieren noch weitere spezifische Kündigungsarten wie die Änderungskündigung, bei der das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wird, gleichzeitig aber die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten wird, und die Teilkündigung einzelner Vereinbarungen des Arbeitsverhältnisses.
2.1 Ordentliche Kündigung
Die ordentliche (fristgemäße) Kündigung beendet das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind an die Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB bzw. § 34 Abs. 1 TVöD gebunden. Der Arbeitnehmer bedarf für die Kündigung keines Grundes. Dagegen bedarf die Kündigung des Arbeitgebers, wenn er in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einer besonderen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.
Haben die Parteien ein befristetes Arbe...