Rn. 184

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei Pensionszusagen, die erst in Wj nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt werden, ist laut § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 5 EStG

Zitat

"die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist".

 

Beispiel:

Diese Vorschrift besagt, dass die Dienstzeit, in der die Versorgungszusage noch nicht bestand, wie eine Wartezeit (eine Zeit, in der die Versorgungszusage schon besteht, aber noch kein Schutz beim Eintritt von Invalidität oder Tod gewährt wird) zu kalkulieren ist, wenn dies die Zusage so bestimmt.

Folglich wären zB bei einer Zusageerteilung im Alter 50 des Berechtigten und dessen Diensteintritt im Alter 40 die Dienstjahre für den vergangenen Zeitraum versicherungsmathematisch als Wartezeit zu erfassen, wenn die Zusage für jenen Zeitraum keinen fiktiven Versorgungsschutz vorsieht. Da die Teilwertprämie auf den Zeitpunkt des Diensteintritts zu berechnen ist (s Rn 123), ist sie geringer als diejenige, die den Zeitraum vom Alter 40 bis 50 mit fiktivem Invaliditäts- und Todesfallschutz belegen würde.

Die erstmalig ab dem Alter 50 bildbare Pensionsrückstellung fällt höher aus, wenn die Zeit vom Alter 40 bis 50 als Wartezeit bewertet wird. Denn von dem Anwartschaftsbarwert im Alter 50 ist ein geringerer Anwartschaftsbarwert für die bis zur Pensionierung ausstehenden Teilwertprämien mit Wartezeitansatz abzuziehen als bei den Teilwertprämien, die von fiktivem Invaliditäts- und Todesfallschutz ausgehen (s Rn 120ff).

 

Rn. 185

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Es ist nicht entscheidend, ob die Pensionszusage den Begriff "Wartezeit" ausdrücklich nennt. Vielmehr ist der materielle Zusageinhalt maßgeblich.

 

Rn. 186

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Bundesamt der Finanzen vom 01.06.1976, BetrAV 1976, 146 hatte im Auftrag des BMF zu einigen Fragen Stellung genommen, die mit der Berücksichtigung von Wartezeiten zusammenhängen. Dabei werden folgende Sachverhalte angesprochen:

(1) Zugrundelegung einer einheitlichen Wartezeit vom Diensteintritt (frühestens vom Mindestalter lt § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 6 EStG an) bis zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Wartezeit, wenn ab dem Zusagezeitpunkt noch eine (Rest-)Wartezeit besteht.
(2) Ansatz einer im Zusagezeitpunkt ohne weitere Wartezeit einsetzenden Grundrente (mit in der Folgezeit aufstockenden Steigerungsbeträgen) in gleich bleibender Höhe auch für die Dienstzeit vor dem Zusagezeitpunkt.
(3) Zerlegung einer tatsächlichen Grundrente zum Zusagezeitpunkt in eine fiktive Grundrente zum Dienstbeginn und fiktive Steigerungsbeträge für die Zeit vom Dienstbeginn bis zum Zusagezeitpunkt.

Vgl dazu Heubeck, § 6a EStG Rz 450ff; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Rz 430ff (Januar 2023).

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