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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.2.3 Fehlender Berufsabschluss

Franz-Josef Sauer
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Rz. 19

Mit der Neuregelung des Abs. 2 wird der Gesetzesbegründung zufolge anknüpfend an die bisherigen Fördervoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel des Erreichens eines Berufsabschlusses eingeführt. Mit dem Regelungsziel wird auch einer Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie vom 12.6.2019 Rechnung getragen, nach der ein grundsätzlicher Anspruch auf die Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung (Berufsabschluss) für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss (entsprechend der persönlichen Eignung sowie der Arbeitsmarktorientierung) geschaffen werden soll. Der Rechtsanspruch soll sowohl für arbeitslose als auch für beschäftigte Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss gelten. Die Regelung verfolgt das Ziel, verstärkt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss für eine berufsabschlussorientierte Weiterbildung zu gewinnen. Sie knüpft damit an die bisherigen Bemühungen an, den Zugang zur beruflichen Weiterbildungsförderung mit dem Ziel Berufsabschluss zu verbessern. So wurde mit dem zum 1.8.2016 in Kraft getretenen Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz der Zugang zur berufsabschlussbezogenen Weiterbildung insbesondere für Arbeitnehmer mit schwächeren Grundkompetenzen verbessert und Motivation und Durchhaltevermögen durch Einführung einer Weiterbildungsprämie bei erfolgreicher Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen gestärkt (vgl. § 131a Abs. 3 a. F., zwischenzeitlich § 87a). Im Falle der besonderen Förderung als beschäftigter Arbeitnehmer begründet der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie (BSG, Urteil v. 14.12.2023, B 11 AL 2/23).

Gleichwohl ist es demnach erforderlich, die Anstrengungen im Bereich der ber...

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