Rz. 193

Ausländer werden nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn sie Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sind. Daran hat sich nach der Reform des Asylbewerberleistungsrechts im Frühjahr 2015 und der Neufassung des Abs. 1 mit Wirkung zum 29.12.2016 nichts geändert. Der Leistungsausschluss greift für die Dauer der Leistungsberechtigung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können neben Asylbewerbern auch ausreisepflichtige, geduldete Personen sein. Seit der Reform des Asylbewerberleistungsrechts besteht bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen jedoch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII, wenn der Aufenthaltstitel nicht lediglich nur vorübergehender Natur ist. Zu verfassungsrechtlichen Aspekten und der Anwendungspraxis des AsylbLG nach dem Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL u. a.) vgl. die Antwort der Bundesregierung in BT-Drs. 17/3660 auf eine Große Anfrage.

 

Rz. 193a

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gehören einem eigenen Sicherungssystem an. Für sie ist mangels Aufenthaltsperspektive eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht erforderlich, solange sie in diesem Status verharren. Ihr Leistungsausschluss ist durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ausdrücklich normiert, sofern sie aufgrund des § 1 AsylbLG zu den Leistungsberechtigten für das für diesen Personenkreis vorgesehene Sicherungssystem gehören. Erfasst werden Ausländer mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer der Anspruchsberechtigung nach dem AsylbLG, die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen (Asylbewerber, § 55 AsylG),
  • Asyl beantragt haben, ohne die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 AsylbLG genannten Voraussetzungen zu erfüllen,
  • eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, mit Ausnahmen, z. B. auch Opfer bestimmter Straftaten, deren Aufenthalt der Durchführung von Strafverfahren dient,
  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen (bestätigt durch BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 24/07 R), oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, bei denen die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AsylbLG), vgl. aber seit dem 1.6.2022 die Anspruchsberechtigung nach § 74, für minderjährige Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, entfallen ist,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, allerdings dann nicht, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise einer Ausländerin, die einen pflegebedürftigen Deutschen betreut, kann auch dann vorliegen, wenn der Wegfall ihrer Betreuung dazu führen würde, dass in das Recht der von ihr betreuten Person auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und auf Führung eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG eingegriffen wird, weil die pflegebedürftige Person auf die Betreuung gerade durch die Ausländerin in besonderer Weise angewiesen ist, ohne dass es hierfür einer familiären Beziehung der Ausländerin zu der betreuten Person bedarf (VG Darmstadt, Beschluss v. 31.3.2023, 6 L 2754/21.DA),
  • Antragsteller eines Asylfolgeantrages nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrages nach § 71a AsylG.
 

Rz. 194

Vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind auch die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder dieser Ausländer. Auch für diese Personen gilt, dass sie gerade nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt finden sollen und damit auch nicht den Zielen und dem Zweck des SGB II entsprechen. Der Leistungsausschluss nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 greift nicht, wenn eine Fiktionsbescheinigung auf der Grundlage des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt wurde, weil diese anders als eine Duldung den Zugang zu den Leistungen nach AsylbLG nicht eröffnet (LSG Hessen, Beschluss v. 6.9.2011, L 7 AS 334/11 B ER). Ebenso liegt ein Leistungsausschluss nicht vor, wenn eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der niedersächsischen Bleiberechtsregelung erteilt wurde, weil diese nicht mit einer Leistungsberechtigung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 verbunden ist (SG Hildesheim, Beschluss v. 22.3.2010, S 43 AS 420/10 ER). Beim Übergang von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht mehr zu beachten, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt, je nac...

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