Rz. 22

Wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht näher begründet bzw. nicht das Nachreichen einer Begründung ankündigt, darf das Gericht sofort über das Rechtsmittel entscheiden.[53] Im Fall der Ankündigung einer Begründung, muss das Beschwerdegericht eine angemessene Frist abwarten.[54] Die Dauer der Wartepflicht bestimmt sich nach dem Einzelfall, insbesondere der Dringlichkeit der anstehenden Entscheidung; ein Zuwarten von zwei bis drei Wochen ab Rechtsmitteleinlegung reicht grundsätzlich aus.[55] Das Grundbuchamt oder das Beschwerdegericht bzw. dessen Vorsitzender können auch eine angemessene Begründungsfrist bestimmen, wobei i.d.R. zwei bis drei Wochen ausreichen;[56] in eiligen Verfahren ist eine kürzere Frist gerechtfertigt. Räumt sich der Beschwerdeführer selbst eine Begründungsfrist ein, kann das Gericht diese Frist durch Setzen einer eigenen, den Umständen nach angemessenen Frist abkürzen.[57] Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Stellungnahme ist bis zum Erlass der Entscheidung zur berücksichtigen (siehe Rdn 23).

[54] BayObLG Rpfleger 2003, 361; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 785; OLG Köln Rpfleger 2001, 123.
[55] OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 785; OLG Hamburg ZMR 2005, 976, OLG Köln NJW-RR 1986, 862.
[56] Sternal/Sternal, § 65 Rn 7.
[57] Vgl. OLG Köln Rpfleger 1984, 424.

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