Rz. 23

Der in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt für das gesamte Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch für das Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen.[58] Dieser Grundsatz besagt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor der Entscheidung zum Gegenstand des Verfahrens und zum Sachverhalt zu äußern sowie zu Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, und dass solche Tatsachen und Beweise zum Nachteil der Beteiligten nur verwendet werden dürfen, wenn sich diese zu ihnen erklären konnten.[59] Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies insbesondere, dass die angefochtene Entscheidung zuungunsten anderer Beteiligter als den Beschwerdeführer nur geändert werden darf, wenn diese sich zuvor zur Beschwerde äußern konnten. Ausnahmsweise hat eine Anhörung zu unterbleiben, wenn die Gefahr eines Rechtsverlusts besteht, z.B. bei der Anordnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs.[60] Zum rechtlichen Gehör im Verfahren vor dem Grundbuchamt siehe § 2 Einl. GBO Rdn 27 f., 58 ff.

[58] BayObLG MDR 1973, 407; BayObLG Rpfleger 1967, 12; BayObLGZ 1961, 29; OLG Frankfurt OLGR 1998, 204; OLG Hamm OLGZ 1966, 344.
[59] BayObLG MDR 1973, 407; BayObLG Rpfleger 1967, 12.
[60] OLG München FGPrax 2022, 59; Hügel/Kramer, § 77 Rn 18 f.

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