Die Wartezeit von 25 Jahren ist u. a. erfüllt, wenn 300 Kalendermonate an Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage[1] vorliegen. In den Fällen des Ausscheidens aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, kann die Wartezeit von 25 Jahren auch erfüllt werden

  • mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage oder
  • mit knappschaftlichen Beitragszeiten (unter Tage oder über Tage), wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt und diese aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung) aufgegeben wurde.

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