Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Knappschaftsausgleichsleistung handelt es sich um eine spezifische laufende Geldleistung für im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer (Knappschaftsversicherung), die bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt wird. Zuständiger Versicherungsträger für die Leistungserbringung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Knappschaftsausgleichsleistung ist in § 33 Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 239 SGB VI geregelt.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung besteht für Versicherte, die

  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn bis zum 55. Lebensjahr Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wurde, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Die Knappschaftsausgleichsleistung wird bis zum Wechsel in eine andere Altersrente gezahlt, in der Regel bis zur Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Sie wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, da dann die Regelaltersrente von Amts wegen zu leisten ist.[1]

1.1 Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb

Es kommen insbesondere 2 Personengruppen infrage:

  • Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres, ohne dass es auf den Grund für das Ausscheiden ankommt, wenn der Versicherte nach dem 31.12.1971 die bisherige Beschäftigung unter Tage infolge verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau wechseln musste.
  • Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn bis zum 55. Lebensjahr Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wurde, aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen. Gründe, die nicht in der Person des Versicherten liegen, sind beispielsweise Kündigung oder Entlassung wegen Stilllegung, Zusammenlegung von Betrieben oder anderen Rationalisierungsmaßnahmen.

Anpassungsgeld

Anpassungsgeld können unter bestimmten Voraussetzungen nach Vollendung des 50. Lebensjahres entlassene Bergleute des Steinkohlenbergbaus beziehen, längstens für 5 Jahre.

Die Höhe des Anpassungsgeldes bemisst sich in der Regel nach den Bestimmungen für die Knappschaftsausgleichsleistung.

 
Hinweis

Zuständige Stelle für das Anpassungsgeld

Zuständig für die Zahlung des Anpassungsgeldes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422 – Steinkohleförderung/Anpassungsgeld, Umweltbonus – Elektromobilität, Einfuhr (Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See prüft die Anspruchsvoraussetzungen für das Anpassungsgeld und errechnet die Leistungshöhe.

1.2 Wartezeit von 25 Jahren

Die Wartezeit von 25 Jahren ist u. a. erfüllt, wenn 300 Kalendermonate an Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage[1] vorliegen. In den Fällen des Ausscheidens aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, kann die Wartezeit von 25 Jahren auch erfüllt werden

  • mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage oder
  • mit knappschaftlichen Beitragszeiten (unter Tage oder über Tage), wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt und diese aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung) aufgegeben wurde.

2 Rentenhöhe

Die Knappschaftsausgleichsleistung wird im Grunde wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet[1], wobei ausschließlich persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt werden, die auf eine knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. Persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage (= Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI) werden nicht berücksichtigt.

Wurden auch Versicherungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegt, sind diese nicht Grundlage der Knappschaftsausgleichsleistung. Allerdings sind sie bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen, um die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten[2] bewerten zu können.

2.1 Rentenartfaktor und Rentenabschläge

Der Rentenartfaktor bei der Knappschaftsausgleichsleistung für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 1,3333.[1]

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Das bedeutet, es fallen keine Rentenabschläge an, selbst wenn die Knappschaftsausgleichsleistung frühestmöglich nach Vollendung des 55. Lebensjahres beansprucht wird.

2.2 Keine Zurechnungszeit

Anders als bei einer Erwerbsminderungsrente[1] wird bei der Berechnung der Knappschaftsausgleichsleistung keine Zurechnungszeit berücksichtigt.

3 Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb und Hinzuverdienst

Bei (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb oder der Verrichtung von knappschaftlichen Arbeiten entfällt der Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung. Hierb...

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