Bremisches Bildungszeitgesetz vom 18.12.1974[1]
Anspruchsberechtigung
Alle Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen
Zweck
Politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung
Dauer
10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche entsprechend mehr oder weniger
Wartezeit
6 Monate
Verschiebungsgründe
Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Mitteilung an Arbeitgeber
So früh wie möglich, in der Regel 4 Wochen vor Beginn
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