Bremisches Bildungszeitgesetz vom 18.12.1974[1]

Anspruchsberechtigung

Alle Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen

Zweck

Politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung

Dauer

10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche entsprechend mehr oder weniger

Wartezeit

6 Monate

Verschiebungsgründe

Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer

Mitteilung an Arbeitgeber

So früh wie möglich, in der Regel 4 Wochen vor Beginn

[1] GVBl S. 348.

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