Rz. 35

In einigen Weiterbildungsgesetzen finden sich Vorschriften über die Anrechnung von Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge. Danach ist teilweise die Anrechnung von betrieblichen Schulungen unter engen Voraussetzungen möglich.[1] So ist nach § 5 BzG BW eine Anrechnung von Fortbildungsveranstaltungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglich, wenn durch sie die im Bildungszeitgesetz geregelten Ziele erreicht und während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht. Dient die Weiterbildung dagegen der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen, ist eine Anrechnung nicht möglich.

Nach § 4 Abs. 2 AWbG NW können bis zu 2 Tage betriebliche Fortbildung, für die eine bezahlte Freistellung erfolgt, angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch, der Arbeitgeber muss ausdrücklich eine Anrechnung erklären. Auch kann sie nur für ganze Tage erfolgen. Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Anrechnung sind eine konkrete betrieblich veranlasste Bildungsveranstaltung, eine Freistellung für die Teilnahme daran und eine schriftliche Anrechnungserklärung des Arbeitgebers mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung.

 

Rz. 36

Einige Gesetze enthalten Regelungen über den Ausschluss von Doppelansprüchen. Danach besteht der Anspruch auf Freistellung nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bzw. den laufenden 2-Jahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsurlaub gewährt worden ist. So regelt etwa § 3 Abs. 6 AWbG NW, dass ein Anspruch nicht besteht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat. Im Ergebnis erfolgt dabei eine Anrechnung von in einem früheren Arbeitsverhältnis für das laufende Kalenderjahr in Anspruch genommenen Bildungsurlaubstagen.

 
Praxis-Beispiel

Ausschluss von Doppelansprüchen

Arbeitnehmerin E scheidet zum 30.4.2022 bei der Firma A in Dortmund aus und wechselt ab dem 1.5.2022 zur Firma B in Gelsenkirchen. Bei A nahm sie im März 2022 3 Tage Bildungsurlaub. Ergebnis: Zwar hat sie bei B ab 1.11.2022 die 6-monatige Wartezeit des § 3 Abs. 3 AWbG NW erfüllt, nach § 3 Abs. 6 AWbG NW werden aber die im März 2022 genommenen 3 Tage angerechnet, sodass sie im Ergebnis noch einen Anspruch von 2 Tagen Bildungsurlaub im Jahr 2022 besitzt.

Sofern sich in den Bildungsurlaubsgesetzen keine Regelungen finden, kann ggf. auf die Regelungen des BUrlG zurückgegriffen werden. In Betracht kommt vor allem § 6 BUrlG im Falle eines unterjährigen Arbeitgeberwechsels zur Vermeidung von Doppelansprüchen. Probleme können dabei dann auftreten, wenn der neue Arbeitgeber unter den räumlichen Geltungsbereich eines anderen Bildungsurlaubsgesetzes fällt, das weniger Bildungsurlaub vorsieht als das Bildungsurlaubsgesetz, an das der bisherige Arbeitgeber gebunden war. In diesem Fall ist der Ausgleich analog der Berechnung nach § 6 BUrlG im Fall von unterschiedlichen hohen Urlaubsansprüchen vorzunehmen.[2]

 

Rz. 37

Übersicht über die Dauer des Bildungsurlaubs in den einzelnen Bundesländern

 
Bundesland Anzahl Übertragbarkeit
Baden-Württemberg 5 Tage/Jahr  
Berlin

5 Tage/Jahr

bei Vorgriff aufs nächste Jahr 10 Tage
 
Brandenburg 10 Tage in 2 Jahren  
Bremen 10 Tage in 2 Jahren  
Hamburg 10 Tage in 2 Jahren  
Hessen 5 Tage/Jahr ja, grds. nur ins Folgejahr
Mecklenburg-Vorpommern

5 Tage/Jahr

Azubis 5 Tage/Ausbildung
 
Niedersachsen 5 Tage/Jahr Zusammenfassung von 2 Jahren auch im Rückgriff auf das abgelaufene Jahr
Nordrhein-Westfalen 5 Tage/Jahr auf Folgejahr zwecks Zusammenfassung
Rheinland-Pfalz

10 Tage in 2 Jahren

Azubis 5 Tage/Jahr
 
Saarland 6 Tage/Jahr aber: nur 2 Tage volle Freistellung, ab 3.Tag Hälfte Eigenanteil Sonderregelungen nach Elternzeit etc. mit Zustimmung des ArbG entspr. § 7 Abs. 1 BUrlG
Sachsen-Anhalt 5 Tage/Jahr Zusammenfassung von 2 Jahren möglich
Schleswig-Holstein 5 Tage/Jahr Zusammenfassung von 2 Jahren möglich
Thüringen

5 Tage/Jahr

Azubis 3 Tage/Jahr
ja bei Ablehnung/Aufhebung der Zustimmung durch ArbG
[1] Vgl. etwa § 4 SBFG, § 5 BzG BW, § 4 Abs. 2 AWbG NW, § 5 Abs. 2 ThürBFG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge