Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 28.7.1998[1]
Anspruchsberechtigung
Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte andere arbeitnehmerähnliche Personen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Zweck
Politische Bildung, Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes und berufliche Weiterbildung durch staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, für die zur Berufsausbildung Beschäftigten jedoch ausschließlich politische Bildung.
Dauer
Jährlich 5 Arbeitstage, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend mehr oder weniger. Für die pädagogische Mitwirkung in staatlich anerkannten Bildungsveranstaltungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzlich 5 Arbeitstage Bildungsurlaub. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung entsprechend.
Obergrenze für Arbeitgeber
keine
Wartezeit
6 Monate Bestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
Verschiebungsgründe
Dringende betriebliche Erfordernisse, jedoch nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten. Ablehnung innerhalb von 3 Wochen nach Mitteilung, sonst Fiktion der Erteilung.
Mitteilung an Arbeitgeber
So früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn.
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