Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 6.3.2012[1]

Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Beamte und Richter

Zweck

Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung

Dauer

5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder bis zu 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren (diese Verblockung nur bei vom Veranstalter nachgewiesener Erforderlichkeit), bei regelmäßiger Arbeit an mehr als 5 Wochentagen oder in Wechselschicht 6 Arbeitstage, bei regelmäßiger Arbeit an weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend weniger.

Wartezeit

6 Monate Bestand des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses

Verschiebung

Bei betrieblichen Gründen oder Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die sozial vorrangig sind. Bei Verschiebung einmalige Übertragung auf folgendes Jahr. Der Arbeitgeber hat die Ablehnung unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Anspruch ist auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

Mitteilung an Arbeitgeber

Unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung. Keine Schriftform gefordert, aber Vorlage des Anerkennungsnachweises der Veranstaltung. Auf Anforderung ist dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.

[1] GVBl 2012 S. 282.

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