Rz. 2

§ 51 regelt, welche Zeiten auf die jeweilige Wartezeit anrechenbar sind. Der Begriff der Beitragszeiten sowie die verschiedenen Arten von Beitragszeiten ergeben sich aus den §§ 54, 55 und den ergänzenden Sonderregelungen der §§ 247ff. Die Bestimmung über die auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Zeiten für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen (§ 243b) findet sich in § 244 Abs. 2. Die Wartezeit von 15 Jahren ist weiterhin als versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 von Bedeutung. Die Wartezeit von 25 Jahren für die besonderen Leistungen für Bergleute verlangt Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage, Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet. Die 35 Jahre Wartezeit nach Abs. 3 kann mit allen Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt werden. Auf die Wartezeit von 45 Jahren, die zur Erlangung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) erforderlich ist, werden vorrangig Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen angerechnet, daneben kommen Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. § 244 Abs. 3 enthält einen Ausschluss der Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II. Zugleich ermöglicht § 244 Abs. 3 Satz 2 ausnahmsweise die Glaubhaftmachung von Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder von Leistungen bei Krankheit.

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