Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Handeln eines Gesamtvertreters mit Zustimmung der anderen.

Rn 64 Es müssen nicht alle Gesamtvertreter nach außen auftreten. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs genügt es, wenn nur ein Gesamtvertreter an dem Vertretergeschäft formgerecht mitwirkt und der andere hierzu analog §§ 177, 182 I ausdrücklich oder konkludent seine Zustimmung erteilt (BGH NJW 10, 861 [BGH 16.12.2009 - XII ZR 146/07] Rz 23; ZfBR 03, 250, 251 [BGH 28.11.200...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einlassung des Beklagten.

Rn 18 Die Einlassung des Bekl auf das Verfahren vor dem ausl Gericht reicht grds aus, um die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung zu begründen, da im Falle einer Einlassung davon auszugehen ist, dass der Bekl offenkundig die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen. Für eine Einlassung genügt jede Prozesshandlung, mit der sich der Bekl gegen die Klage verteidigt, etwa auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Vorfragen der Rechtsänderung.

Rn 16 Auch wenn das Sachstatut nicht vom Trennungs-, sondern vom Konsensprinzip ausgeht, ist für die kollisionsrechtliche Betrachtung das Geschäft in einen schuld- und einen sachenrechtlichen Teil aufzuspalten. Sofern das danach berufene Sachstatut ein wirksames Kausalgeschäft als Erwerbsvoraussetzung vorsieht, ist dessen Vorliegen und Inhalt nach dem Vertragsstatut zu ermit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung für fremdes Verschulden des Vertreters.

Rn 15 Für ein Verschulden des vollmachtlosen Vertreters hat der Vertretene gem § 278 einzustehen, wenn er den Vertreter wissentlich und willentlich als Verhandlungsperson in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet hat; die §§ 177, 179 enthalten insoweit keine abschließende Regelung (BGH NJW-RR 98, 1342 f [BGH 07.05.1998 - III ZR 268/96]; Staud/Schilken Rz 24; str). Eine juri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. In eigenem Namen.

Rn 4 § 185 gilt nur für Verfügungen, die der Nichtberechtigte in eigenem Namen trifft. Auf Verfügungen in fremdem Namen finden ausschl die §§ 164 ff Anwendung. Eine Heilung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Berechtigten getroffenen Verfügung gem II 1 Alt 2 oder III kommt daher nicht in Betracht (Frankf NJW-RR 1997, 17, 18 [OLG Frankfurt am Main 19.08.1996...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unter-/Gesamtvertreter.

Rn 10 Andererseits ist § 181 nach nahezu einhelliger Ansicht auf Insichgeschäfte, die mit Hilfe eines Untervertreters abgeschlossen werden, analog anzuwenden (BGHZ 112, 339, 343; Staud/Schilken Rz 35 f). Hierfür spricht, dass die für § 181 erforderliche Personenidentität und die mit ihr typischerweise verbundene Gefahr einer für den Vertreter nachteiligen Interessenwahrnehmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mängel der Untervertretungsmacht.

Rn 21 Fehlt bei einer Untervertretung (s § 167 Rn 51 ff) die eigene Untervertretungsmacht des Untervertreters, haftet der Untervertreter aus § 179 (BGHZ 68, 391, 397). Sowohl der Hauptvertreter- als auch der Vertretene können den Vertrag genehmigen. Genehmigt der Hauptvertreter den Vertrag, entfällt die Haftung des Untervertreters aus § 179 auch bei Mängeln der Hauptvertretu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsausübung.

Rn 2 Die Berufung zum Vormund erfolgt durch eine Benennung durch die Eltern § 1782 I, dh durch denjenigen, dem zum Zeitpunkt des Todes für das Kind das volle Personen- und Vermögenssorgerecht (§§ 1782 I 1, 1626, 1626a) einschließlich der Vertretungsmacht zusteht (Staud/Veit § 1777 aF Rz 6 ff; Brandbg FamRZ 20, 349). Die Wirksamkeit der Benennung hängt auch nicht davon ab, ob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Stiftungsorgane. (zum 1.7.23) (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Adressat der Zwangsmittelanordnung.

Rn 39 Adressat der Zwangsmittelfestsetzung ist grds der Schuldner, auch im Falle der Prozessunfähigkeit (hM; Zweibr OLGR 03, 347, 348; Kobl FamRZ 03, 1486; BGH WM 21, 2340 Rz 70, 73 ff m Anm Schörnig MDR 22, 141, Herberger NJW 22, 399 und Damrau ZEV 22, 30). Zwangsgeld wird also in sein Vermögen vollstreckt. Zwangsgeld kann auch dann angeordnet werden, wenn die geschuldete A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Möglichkeit eines gesetzlichen Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat erhebliche Bedeutung, wenn eine Rechtsordnung den gutgläubigen Erwerb nicht kennt (wie das römische Recht). Im modernen deutschen Recht ist die Ersitzung daher von geringer Bedeutung. Zur Anwendung kann sie va dann kommen, wenn ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 (Abhandenkommen der Sache) ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 899a wird zum 1.1.24 aufgehoben (MoPeG BGBl 2021, 3426). Aufgrund der Rspr des BGH ist eine Außen-GbR teilrechtsfähig und grundbuchfähig (BGH RNotZ 09, 227 m Anm Heil). Dies wird vom Gesetzgeber mittelbar durch die Einführung der §§ 899a BGB; 47 II GBO bestätigt. Wenn die GbR jedoch nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen ist, ist aus dem Grundbuch nicht ersich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Greift ein Ausnahmefall von 2 u 3 ein, ergeben sich die Rechtsfolgen aus einer entspr Anwendung der §§ 177–179 . Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam und kann gem § 177 I von dem Vertretenen genehmigt werden (BGH BB 69, 293). Ist das Rechtsgeschäft wie die Ausübung des Vorkaufsrechts gem § 469 II (BGHZ 32, 383, 382 f), die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Gestaltungsklagen.

Rn 15 Klagen dieser Art können Gesamthänder, weil ihnen das Gestaltungsrecht nur gemeinschaftlich zusteht, grds ausschließlich als notwendige Streitgenossen verfolgen. Die Klage auf Auflösung einer OHG (§ 133 HGB) ist gemeinsam von den Gesellschaftern gegen diejenigen zu erheben, die einer Auflösung widersprechen. Die Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters (§ 140 HGB)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolge.

Rn 19 Bei der Vorschrift in § 181 handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, sondern um eine gesetzliche Begrenzung der Vertretungsmacht (Bork Rz 1600). Ein unter Verstoß gegen § 181 abgeschlossener Vertrag ist daher gem den §§ 177 ff schwebend unwirksam, während für einseitige Rechtsgeschäfte § 180 gilt (Staud/Schilken Rz 45). Ein Vertrag wird gem § 177 I voll wirksa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 7 Dass ein Elternteil das Kind allein vertritt, wenn er auch alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist, ergibt sich bereits aus I 1. Dabei ist es gleichgültig worauf die Alleinsorge beruht. In Betracht kommt neben der Sorgerechtsübertragung gem §§ 1671, 1672 auch der Entzug des Sorgerechts des anderen Elternteils gem § 1666. Dagegen entsteht bei einer Interessenkollisi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beschlussfassung.

Rn 4 Der Beschl wird ohne den Betroffenen gefasst, mangels abw vertraglicher Regeln (§ 709 Rn 17) durch die übrigen Gesellschafter einstimmig. Die Teilentziehung der Befugnisse ist möglich (BGH NJW-RR 02, 540 f [BGH 10.12.2001 - II ZR 139/00]). Mitgesellschafter können auf ihre Zustimmung zum Beschl verklagt werden, wenn ihnen die Mitwirkung zumutbar ist (MüKo/Schäfer § 712 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtswirkungen.

Rn 4 Mit dem Widerruf wird das Vertretergeschäft endgültig unwirksam. Eine Genehmigung ist danach nicht mehr möglich (Staud/Schilken Rz 1). Auch die Haftung des Vertreters aus § 179 entfällt (MüKo/Schubert Rz 10). § 178 schließt eine Anfechtung des Vertretergeschäfts wegen eines Irrtums über das Vorliegen der Vertretungsmacht durch den Vertragspartner aus (BeckOKBGB/Schäfer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Regelung erweitert die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, um diesem die Möglichkeit zur selbstständigen Ausübung eines Erwerbsgeschäftes zu geben. Damit er dieses Geschäft führen kann, muss der Minderjährige die Befugnis haben, auch rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte abzuschließen. Hierfür gewährt ihm § 112 eine partielle, sachlich eingegrenzte Geschäftsfähig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt.

Rn 25 Widerspricht der objektive Inhalt eines Rechtsgeschäfts grundlegenden Wertvorstellungen, tritt die Sittenwidrigkeit ohne Rücksicht auf die Vorstellung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen ein (BGHZ 94, 272; BGH NJW 89, 26, Schmiergeldzahlung; BGH WM 12, 458 Tz 21, Förderung einer Straftat; BGH NJW 94, 188, Titelkauf; Missbrauch Vertretungsmacht, BGH NJW 08, 1225 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Stellvertretung.

Rn 4 Auch bei der direkten Stellvertretung kann ein am Vertragsschluss Unbeteiligter vertragliche Leistungsansprüche erhalten. So können etwa die Eltern einen Vertrag über die ärztliche Behandlung ihres Kindes als Vertreter des Kindes oder im eigenen Namen auf Leistung an das Kind schließen. Für die erste Alternative ist Vertretungsmacht nötig; andererseits können dem Dritte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 36 Liegen die Voraussetzungen des § 18 III vor, darf jeder WEigtümer die Maßnahmen treffen, die notw sind (= Notmaßnahmen) und kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (BGH ZMR 19, 419 Rz 5). Notw sind nur Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen, nicht aber solche zur Vornahme oder Beauftragung von Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einwilligung des Schuldners (Abs 1 S 1).

Rn 6 Gemäß Abs 1 S 1 ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich, wenn der Schuldner der Durchsuchung durch den GV im Vorfeld zustimmt. Handelt es sich um einen minderjährigen Schuldner oder eine juristische Person, muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Die Einwilligung von Mitbewohnern oder Angestellten des Schuldners hat nur dann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Behandlung.

Rn 15 Die Vermögensverwalter sind nach der sog Amtstheorie keine gesetzlichen Vertreter, sondern Träger eines privaten Amtes, mit dem die Befugnis verbunden ist, über die Gegenstände des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens zu verfügen und den Träger des Vermögens zu berechtigen und zu verpflichten wie auch die zu dem Vermögen gehörenden Rechte gerichtlich geltend zu ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonstiges.

Rn 16 Die Erklärung bleibt wirksam, wenn der Erklärende nach Abgabe die Vertretungsmacht verliert (BayObLG DNotZ 83, 752 [OLG Hamm 30.06.1983 - 15 W 218/83]), der Verfügende stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 II) oder ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet wird (§ 130 II analog, Celle 4.7.06 – 4 W 106/06). Auf den Zeitpunkt der Eintragung kommt es insoweit –...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Wirkung des Vollstreckungsauftrags.

Rn 10 Durch den Vollstreckungsauftrag wird zwischen Gläubiger und GV ein öffentlichrechtliches Verhältnis begründet (hM; BGH NJW-RR 04, 768), nicht etwa ein privatrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Dennoch hat der Vollstreckungsauftrag insoweit zivilrechtliche Rechtswirkungen, als er ein die Vollstreckung hemmendes Ereignis iSd § 204 BGB ist (BGH NJW 85, 1711 [BGH 18.01...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Art 30 EuGüVO – Eingriffsnormen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. (2) Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schriftformklauseln.

Rn 4 Der Grundsatz des Vorrangs der höherrangigen Individualabrede ist an keine speziellen Formanforderungen geknüpft (Rn 1). Daraus folgt, dass Schriftformklauseln (Michalski DStR 98, 771 f; Teske 90) außer Kraft gesetzt werden, wenn die Vertragschließenden deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. ultra-vires-Lehre.

Rn 6 Die ultra-vires-Lehre, nach der nicht vom Gesellschaftszweck gedeckte Akte von der Rechtsfähigkeit nicht umfasst sind, gilt im deutschen Recht für juristische Personen des Privatrechts nicht. Im Vereinsrecht kann stattdessen die Vertretungsmacht des Vorstands eingeschränkt werden (§ 26 I 3), was bei anderen juristischen Personen aber ausscheidet (s §§ 82 I AktG, 37 II G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts.

Rn 7 Die Vertretung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts richtet sich nach den jeweiligen Organisationsvorschriften (GemO NRW: BGH NJW 1995, 3389 [BGH 06.07.1995 - III ZR 176/94]; umfassender Überblick bei Wieczorek/Schütze/Buchholz/Loeser Vor § 50 Rz 473). Kommunale Eigenbetriebe werden mitunter durch den Werkleiter und den Bürgermeister als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Satzungsänderung.

Rn 1 Im Interesse des Minderheitenschutzes ist für eine Satzungsänderung eine ¾-Mehrheit erforderlich. Da die Satzungsänderung nach § 71 I der Eintragung bedarf, gilt der Grundsatz: ›Keine Satzungsrechtsänderung ohne Satzungstextänderung‹. Satzungsänderung ist jede Änderung der Satzungsurkunde, und zwar auch dann, wenn die Vorschriften als Geschäftsordnungen und damit als ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Form.

Rn 10 Die erwähnte Schriftform bezieht sich auf § 766 BGB. Strengere Formvorschriften, etwa notarielle Form der Bürgschaftserklärung oder auch Nachweis der Vertretungsmacht, können angeordnet werden (Zö/Herget § 108 Rz 8). Dazu ist das Gericht zwar nicht verpflichtet (Hamm NJW 75, 2025; Hambg MDR 82, 588), jedoch empfiehlt sich dies mit Blick auf die durchzuführende Zwangsvo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Handelndenhaftung nach § 54 S 2.

Rn 18 § 54 2 (ab 1.1.24 § 54 II, s Rn 1) garantiert, dass jedenfalls eine natürliche Person für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten (einschließlich der Sekundäransprüche) haftet (aA Schwab NZG 12, 481: auch gesetzliche), und gleicht die fehlende Registerpublizität aus (BGH NJW-RR 03, 1265). Handelnde sind sowohl organschaftliche als auch nichtorganschaftliche Vertreter des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Analoge Anwendung der §§ 177 ff.

Rn 5 Entspr Anwendung finden die §§ 177 ff auf den Boten ohne Botenmacht (Oldbg NJW 78, 951 [OLG Oldenburg 19.01.1978 - 1 U 88/77]; aA für das Fehlen einer zurechenbaren Willenserklärung Kobl BB 94, 819 [OLG Koblenz 11.02.1993 - 5 U 459/92]; offen lassend BGH NJW 08, 2702 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] Rz 36 mwN), den Dolmetscher, der bewusst falsch übersetzt (BGH BB 63, 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 69 BGB – Nachweis des Vereinsvorstands.

Gesetzestext Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt. Rn 1 Der Registerauszug legitimiert den Vorstand auch im Hinblick auf den Umfang seiner Vertretungsmacht ggü Behörden, auch ggü dem Grundbuchamt iRd § 29 GBO. Privatpersonen können sich erst r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliche Vormundschaft.

Rn 2 Nach § 1775 I soll die Mitvormundschaft nur noch bei Ehegatten möglich sein. Ehegatten führen die Vormundschaft grds gemeinschaftlich (I). Da Gesamtvertretungsmacht besteht (§ 1629 I 2), müssen sie Übereinstimmung erzielen, sodass zB auch eine Prozessvollmacht von sämtlichen Mitvormündern erteilt werden muss (Staud/Veit § 1797 aF Rz 11). Eine stillschweigende Verteilung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vertrauensschutz.

Rn 21 Ein weiteres Grundprinzip des BGB ist der im rechtsgeschäftlichen Bereich an vielen Stellen verankerte Gedanke des Vertrauensschutzes. Im Interesse eines funktionsfähigen Rechtsverkehrs muss sich jedes Rechtssubjekt auf das rechtserhebliche Verhalten anderer ebenso verlassen können wie auf Rechtsverhältnisse, die die Basis für weitergehende Rechtsfolgen darstellen könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 20 Derjenige, der sich abw von der allg Regel auf die Wirksamkeit eines Insichgeschäfts beruft, hat zu beweisen, dass der Vertreter von den Beschränkungen des § 181 befreit wurde oder dass das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (BGHZ 30, 67, 71). Entspr gilt für die tatsächlichen Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Besonderheiten beim wirtschaftlichen Verein.

Rn 22 Der kaufmännisch tätige nV bleibt Verein und wird nicht zur OHG (aA die hM, BGHZ 22, 240, 244; Soergel/Hadding § 54 Rz 3). Allerdings ist kraft der Verweisung des § 54 1 (ab 1.1.24 § 54 I 2, s Rn 1) das Recht der OHG anwendbar. Der nV, der ein Handelsgewerbe betreibt, muss sich analog § 33 HGB in das Handelsregister mit sämtlichen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik der §§ 177–180.

Rn 1 Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter im Namen des Vertretenen ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) vornimmt, entfaltet keine Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen (§ 164 Rn 48). Ein Vertrag ist schwebend unwirksam (s § 184 Rn 1). Die Schwebezeit wird beendet durch die Genehmigung des Vertretenen oder deren Verweigerung. Der Vertragspartner kann die Schwebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Wissensvertretung.

Rn 24 Wissensvertreter sind Personen, deren Wissen sich der Geschäftsherr insb in den Fällen der §§ 142 II, 442, 640 II, 819, 892 I 1, 932, 990 zurechnen lassen muss. Das Gesetz schreibt die Wissenszurechnung in den §§ 166 I; 2 III, 20, 70 VVG ausdrücklich vor. Diese enge Regelung wird den Bedürfnissen einer arbeitsteilig organisierten Wirtschaft nicht gerecht. Rspr und Lehr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde.

Rn 8 Wie bei jedem Rechtsmittel sind Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gesondert zu prüfen. Zulässigkeitsvoraussetzungen sind die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist und Form (§ 569) sowie die Beschwer des Beschwerdeführers, deren Beseitigung die sofortige Beschwerde dienen soll. In bestimmten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Entstehungsgrund.

Rn 62 Die Gesamtvertretung kann auf Rechtsgeschäft (Gesamtvollmacht) oder Gesetz beruhen (MüKo/Schubert Rz 194). Gesetzlich vorgesehen ist sie im Familienrecht (§§ 1629 I 2, 1775 I, 1792 I, 1908i I 1, 1915 I). Sie ist ferner die Regel bei mehrgliedrigen Organen juristischer Personen (§§ 78 II AktG; 35 II 2 u 3 GmbHG; 25 II 1 GenG) und bei der GbR (§§ 709, 714 aF, ab 1.1.24 §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis des Vertreters und Rechtsnatur des Wahlrechts.

Rn 14 Aus II ergibt sich, dass der Vertreter nur dann auf das positive Interesse nach I haftet, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat. Nach Maßgabe des § 166 II muss er sich die Kenntnis des Vertretenen zurechnen lassen (Köln NJW-RR 90, 760). Weil II dispositiv ist, kann der Vertreter durch eine Individualvereinbarung, nicht aber durch AGB (§ 309 Nr 11 lit b) a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anspruchsbegründende Tatsachen.

Rn 11 Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt gem § 592 S 1 weiter voraus, dass alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Das Erfordernis erstreckt sich (außer beim Wechselprozess, § 605 II) auch auf die Nebenforderungen. Durch Urkunden zu beweisen sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm, für die der Kl die Beweislast t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 6 Nach Annahme des Amtes (die auch ein Vereinsmitglied ablehnen kann, Ddorf NZG 16, 698) erlangt die bestellte Person die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, dessen Befugnisse sich nach dem Beschl des AG richten und das einschließlich etwaiger Beschränkungen der Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen ist (§§ 64, 67 II, 68, 70). Aus Gründen der Effizienz u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 7 HaagUntProt – Wahl des anzuwenden Rechts für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens.

Gesetzestext (1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. (2) Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies durch eine von beid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erhaltungsrecht.

Rn 4 Der nicht abdingbare § 744 II Hs 1 sichert dem einzelnen Teilhaber das Recht, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu ergreifen. Obwohl nach Hs 1 nicht erforderlich, kann er nach Hs 2 vorab die Zustimmung der anderen Teilhaber verlangen und nach § 894 ZPO durchsetzen, so dass er nicht mit der Un...mehr