Rn 2

Die Berufung zum Vormund erfolgt durch eine Benennung durch die Eltern § 1782 I, dh durch denjenigen, dem zum Zeitpunkt des Todes für das Kind das volle Personen- und Vermögenssorgerecht (§§ 1782 I 1, 1626, 1626a) einschließlich der Vertretungsmacht zusteht (Staud/Veit § 1777 aF Rz 6 ff; Brandbg FamRZ 20, 349). Die Wirksamkeit der Benennung hängt auch nicht davon ab, ob dem Anordnenden im Zeitpunkt der Anordnung oder zeitweilig danach die Personen- und Vermögenssorge zugestanden hat. Ist das Sorgerecht zwischen den Eltern aufgeteilt, kann keiner von ihnen einen Vormund benennen bzw ausschließen, die Benennung bzw der Ausschluss des Vormunds muss bei gemeinsamer Sorge auch gemeinsam erfolgen. Werden verschiedene Personen als Vormund benannt bzw ausgeschlossen, so gilt die Benennung bzw der Ausschluss durch den zuletzt verstorbenen Elternteil (§ 1782 II). Eltern können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Vormund auch für künftig noch zu erwartende Kinder wirksam benennen bzw ausschließen. Stirbt ein benennender Elternteil vor der Geburt des Kindes, so ist die Benennung nach § 1782 I 2 dennoch wirksam, wenn der jeweilige Elternteil benennungsberechtigt bzw ausschlussberechtigt gewesen wäre, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Benennung oder des Ausschlusses bereits geboren gewesen wäre.

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