Rn 1

Die Regelung erweitert die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, um diesem die Möglichkeit zur selbstständigen Ausübung eines Erwerbsgeschäftes zu geben. Damit er dieses Geschäft führen kann, muss der Minderjährige die Befugnis haben, auch rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte abzuschließen. Hierfür gewährt ihm § 112 eine partielle, sachlich eingegrenzte Geschäftsfähigkeit (MüKo/Spickhoff Rz 1) und lässt die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ruhen (Erman/Müller Rz 1; Staud/Klumpp Rz 22). Der Minderjährige ist in diesem sachlich abgegrenzten Bereich geschäfts- und prozessfähig. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist seit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters nur noch gering, Soziale Medien, mit Berufsfeldern wie dem Influencer-Marketing, eröffnen aber ggf neue Anwendungsfelder (hierzu Willems MMR 18, 707, 710; krit hierzu Herberger CR 22, 32, 34 mit Blick auf das Risikopotenzial).

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