Rn 1

Im Interesse des Minderheitenschutzes ist für eine Satzungsänderung eine ¾-Mehrheit erforderlich. Da die Satzungsänderung nach § 71 I der Eintragung bedarf, gilt der Grundsatz: ›Keine Satzungsrechtsänderung ohne Satzungstextänderung‹. Satzungsänderung ist jede Änderung der Satzungsurkunde, und zwar auch dann, wenn die Vorschriften als Geschäftsordnungen und damit als einfaches Vereinsrecht hätten erlassen werden können und wenn es sich um bloße Ergänzungen handelt, zB um die Einführung einer Schiedsordnung (RGZ 88, 395, 401) oder um Änderungen der Zusammensetzung oder der Vertretungsmacht des Vorstands (BGHZ 69, 250, 253). Von der Satzung abweichende Beschlüsse, die die Satzung nicht ändern (Satzungsdurchbrechungen), sind auch mit ¾-Mehrheit nicht zulässig (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 3).

 

Rn 2

Da § 33 I zur Disposition der Satzung steht (§ 40 1), kann diese eine höhere oder geringere Mehrheit festsetzen oder sonstige Erschwerungen oder Erleichterungen vorsehen (zB besondere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung), die Satzungsänderung darf aber nicht faktisch unmöglich werden (München NZG 20, 314). Zur Änderung solcher Erschwerungen s. BGH WM 13, 31 zur KG. Die Satzungsänderungskompetenz kann nicht auf außerhalb des Vereins stehende Dritte (Soergel/Hadding Rz 7; aA MüKo/Leuschner Rz 26), wohl aber auf andere Vereinsorgane übertragen werden (so auch MüKo/Leuschner Rz 25). Die Satzungsänderung darf auch grds von der Zustimmung Dritter abhängig sein, wenn der Verein nicht zur bloßen Verwaltungsstelle des Dritten herabsinkt (BayObLGZ 79, 303, 308 f; Soergel/Hadding Rz 7). Das gilt insbes für religiöse Vereine, die Beseitigung des Zustimmungserfordernisses bedarf nicht nur der satzungsändernden Mehrheit, sondern ihrerseits der Zustimmung des Dritten (Ddorf NZG 09, 1227, 1230; dazu Wolff NZG 09, 1217).

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