Rn 1

Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter im Namen des Vertretenen ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) vornimmt, entfaltet keine Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen (§ 164 Rn 48). Ein Vertrag ist schwebend unwirksam (s § 184 Rn 1). Die Schwebezeit wird beendet durch die Genehmigung des Vertretenen oder deren Verweigerung. Der Vertragspartner kann die Schwebezeit verkürzen, indem er den Vertretenen zu Erklärung über die Genehmigung gem II auffordert. Er kann sie auch selbst beenden, indem er seine Vertragserklärung nach § 178 widerruft. Auf einseitige Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften der §§ 177179 nur in Ausnahmefällen Anwendung (§ 180).

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