Rn 64

Es müssen nicht alle Gesamtvertreter nach außen auftreten. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs genügt es, wenn nur ein Gesamtvertreter an dem Vertretergeschäft formgerecht mitwirkt und der andere hierzu analog §§ 177, 182 I ausdrücklich oder konkludent seine Zustimmung erteilt (BGH NJW 10, 861 [BGH 16.12.2009 - XII ZR 146/07] Rz 23; ZfBR 03, 250, 251 [BGH 28.11.2002 - VII ZR 270/01]). Die nachträgliche Genehmigung des anderen Gesamtvertreters bedarf gem §§ 167 I, 182 II nicht der Form des Vertretergeschäfts (BGH NJW 04, 2382, 2384) und der Zustimmende braucht auch nicht alle Einzelheiten des Vertretergeschäfts zu kennen (MüKo/Schubert Rz 201). Die hM fordert, dass der erste Gesamtvertreter an seiner Erklärung festhält, bis der andere seine Zustimmungserklärung abgibt (BGH NJW 04, 2382, 2384 [BGH 02.04.2004 - V ZR 107/03]). Für diese Ansicht wird angeführt, dass so der Kommunikationsprozess dem Zweck der Gesamtvertretung entspr bis zum Schluss aufrechterhalten wird (Soergel/Leptien Rz 29). Gegen die hM spricht jedoch, dass der erste Gesamtvertreter an seine frühere Erklärung nach Treu und Glauben gebunden ist und dass auch bei dem nachgeschalteten Vertreterhandeln (s Rn 63) ein Festhalten an der gemeinsamen Erklärung nicht gefordert werden kann (Staud/Schilken § 167 Rz 54). Die Genehmigung wirkt gem § 184 auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (MüKo/Schubert Rz 202; aA Staud/Schilken § 167 Rz 54).

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