Rn 2

Nach § 1775 I soll die Mitvormundschaft nur noch bei Ehegatten möglich sein. Ehegatten führen die Vormundschaft grds gemeinschaftlich (I). Da Gesamtvertretungsmacht besteht (§ 1629 I 2), müssen sie Übereinstimmung erzielen, sodass zB auch eine Prozessvollmacht von sämtlichen Mitvormündern erteilt werden muss (Staud/Veit § 1797 aF Rz 11). Eine stillschweigende Verteilung der Geschäftsführung ist unzulässig (Dresd OLGE 36, 212, 213), doch kann ein Mitvormund von den anderen bevollmächtigt werden. Handelt ein Mitvormund ohne Zustimmung des anderen, so ist er Vertreter ohne Vertretungsmacht und haftet Dritten nach § 179 (Staud/Veit § 1797 aF Rz 18). Bei Erklärungen ggü Dritten oder der Zustellung einer Klage (§ 171 III ZPO) reicht der Zugang bei einem der Mitvormünder. Außerdem steht jedem Vormund ein selbstständiges Beschwerderecht zu (§ 59 I FamFG). Verstößt ein Mitvormund gegen seine Amtspflichten, tritt gesamtschuldnerische Haftung mit dem anderen Mitvormund aus § 1794, 1826 II ein, wenn dieser seine Aufsichtspflichten verletzt hat (Staud/Veit § 1797 aF Rz 10). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vormündern entscheidet das FamG (s § 1793 Rn 1 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge