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Die Norm knüpft an die §§ 1798 aF, 1797 I 2 aF und § 1630 II an und bestimmt, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer Sorgeangelegenheit das FamG auf Antrag entscheidet. Dies gilt zunächst für alle Arten von Meinungsverschiedenheiten, die nach I Nr 1 zwischen Ehegatten bzw Lebenspartnern bei der gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft (§§ 1775 I, 1792 I) auftreten können. Weiterhin nach I Nr 2 für Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren für Geschwister bestellten Vormündern (§ 1775 II) sowie nach I Nr 3 bei einem Sorgerechtskonflikt zwischen Vormund und Pfleger (§§ 1776, 1777). Antragsberechtigt sind Vormund und Pfleger sowie der Mündel, sobald er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist gem § 14 I 1 Nr 5 RPflG der Richter. Maßstab für die Entscheidung ist allein das Mündelinteresse und das Wohl des Mündels, sodass das Gericht (anders als nach § 1628) nicht einem der Verantwortlichen die Entscheidungsbefugnis überträgt, sondern die Entscheidung selbst zu treffen hat.

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