Rn 21

Ein weiteres Grundprinzip des BGB ist der im rechtsgeschäftlichen Bereich an vielen Stellen verankerte Gedanke des Vertrauensschutzes. Im Interesse eines funktionsfähigen Rechtsverkehrs muss sich jedes Rechtssubjekt auf das rechtserhebliche Verhalten anderer ebenso verlassen können wie auf Rechtsverhältnisse, die die Basis für weitergehende Rechtsfolgen darstellen können. Typische Ausprägungen dieses Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind daher die vermutete Richtigkeit öffentlicher Register, der zulässige Schluss von Besitzverhältnissen auf das Eigentum, das Vertrauen auf die Gültigkeit und die Richtigkeit von Erklärungen, der Schutz bestehender Vertretungsmacht im Rahmen vertrauenswürdiger Umstände sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242).

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