Rn 18

Die Einlassung des Bekl auf das Verfahren vor dem ausl Gericht reicht grds aus, um die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung zu begründen, da im Falle einer Einlassung davon auszugehen ist, dass der Bekl offenkundig die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen. Für eine Einlassung genügt jede Prozesshandlung, mit der sich der Bekl gegen die Klage verteidigt, etwa auch das Bestreiten der Zulässigkeit, wie die Unzuständigkeitsrüge (BGHZ 73, 378, 381 = NJW 79, 1105; Hamm NJW-RR 95, 189, 190). Unschädlich ist jedoch die Rüge einer verspäteten Zustellung, denn dass er keine ausreichende Zeit zur Verteidigung hatte, muss der Bekl auch schon gefahrlos im Erstverfahren geltend machen können. Handlungen eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters genügen, sofern sie innerhalb ihrer Vertretungsmacht handeln, nicht aber eines Vertreters (Prokurator), den das Gericht ohne die Mitwirkung des Bekl bestellt hat (Hamm NJW-RR 96, 773, 774). Dessen Kenntnis muss sich der Bekl regelmäßig nicht zurechnen lassen (Hamm NJW-RR 96, 774 [OLG Hamm 27.07.1995 - 4 UF 221/95]).

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