Rn 4

Der Grundsatz des Vorrangs der höherrangigen Individualabrede ist an keine speziellen Formanforderungen geknüpft (Rn 1). Daraus folgt, dass Schriftformklauseln (Michalski DStR 98, 771 f; Teske 90) außer Kraft gesetzt werden, wenn die Vertragschließenden deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (BGH NJW 17, 1017 [BGH 25.01.2017 - XII ZR 69/16]; NJW-RR 95, 179 [BGH 20.10.1994 - III ZR 76/94]; NJW 86, 3132 [BGH 15.05.1986 - IX ZR 96/85]). Die mündliche Abrede muss allerdings auch hier (s Rn 2) rechtlich wirksam sein, was problematisch ist, wenn die Schriftformklausel zugleich die Vertretungsmacht einschränkt (Stoffels Rz 352). Zur Unwirksamkeit von Schriftformklauseln nach § 307s § 307 Rn 12; zur Wirksamkeit von Vollständigkeitsklauseln § 309 Rn 97.

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