Rn 15

Klagen dieser Art können Gesamthänder, weil ihnen das Gestaltungsrecht nur gemeinschaftlich zusteht, grds ausschließlich als notwendige Streitgenossen verfolgen. Die Klage auf Auflösung einer OHG (§ 133 HGB) ist gemeinsam von den Gesellschaftern gegen diejenigen zu erheben, die einer Auflösung widersprechen. Die Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters (§ 140 HGB) ist von den übrigen Gesellschaftern (also unter Ausschluss des Betroffenen) gegen den (oder die) auszuschließenden Gesellschafter zu betreiben (BGHZ 64, 253, 255 = NJW 75, 1410; BGH DB 10, 2719 Rz 30 RR 11, 115 Rz 30). Gesellschafter, die selbst nicht ausgeschlossen werden sollen, aber der Ausschließung des Gesellschafters widersprechen, sind iRd Ausschließungsklage auf Zustimmung (§ 894) zu verklagen (BGHZ 68, 81, 84 = NJW 77, 1013). Auf der Aktivseite brauchen solche Gesellschafter nicht mitzuwirken, die ihr Einverständnis mit der Ausschließung des Gesellschafters in verbindlicher Weise erklärt haben (BGH NJW 98, 146; 58, 418; BGHZ 68, 81, 83 = NJW 77, 1013). Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 117 HGB) und der Vertretungsmacht (§ 127 HGB) sind gleichfalls in notwendiger Streitgenossenschaft zu führen. Diese ohnehin auf die KG anwendbaren Grundsätze gelten auch bei der Klage auf Nichtigerklärung einer faktischen Gesellschaft (BGHZ 3, 285, 288 = NJW 52, 97). Klagen mehrerer Berechtigter auf Ausübung eines Gestaltungsrechts (§§ 351, 461, 472 BGB) fußen auf einer notwendigen Streitgenossenschaft, während bei Ansprüchen aus einem bereits vollzogenen Gestaltungsrecht nur eine einfache eingreift (BGH NJW 90, 2688f). Gestattet der Gesellschaftsvertrag die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss, kann sich der betroffene Gesellschafter dagegen ohne Einbeziehung seiner Mitgesellschafter mit einer gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage wehren (BGH DB 10, 2719 Rz 30). Sieht der Gesellschaftsvertrag die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss vor, hat der betroffene Gesellschafter, ohne dass die übrigen Gesellschafter als notwendige Streitgenossen mitwirken, eine Feststellungsklage gegen die Gesellschaft zu erheben (BGH RR 11, 115 Rz 30).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge